Regel 81 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung die Einspruchsgründe prüft, die in der Erklärung des Einsprechenden geltend gemacht worden sind.
Die Einspruchsabteilung prüft die Einspruchsgründe, die in der Erklärung des Einsprechenden nach Regel 76 Absatz 2 c) geltend gemacht worden sind. Sie kann von Amts wegen auch vom Einsprechenden nicht geltend gemachte Einspruchsgründe prüfen, wenn diese der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen würden.
Artikel 114 (1) EPÜ ist dahin auszulegen, dass er das Europäische Patentamt befähigt, die Einspruchsgründe, die sowohl geltend gemacht als auch entsprechend Regel 55 c) EPÜ 1973 (jetzt Regel 76 (2) c) EPÜ 2000) ordnungsgemäß begründet worden sind, vollständig zu prüfen.1)
Regel 81 EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Beschreibt die Prüfung des Einspruchs.
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