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ep:pruefung_der_einspruchsgruende

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Prüfung der Einspruchsgründe

Regel 81 (1) EPÜ 2000

Die Einspruchsabteilung prüft die Einspruchsgründe, die in der Erklärung des Einsprechenden nach Regel 76 Absatz 2 c) [→ Substantiierung des Einspruchs] geltend gemacht worden sind. Sie kann von Amts wegen auch vom Einsprechenden nicht geltend gemachte Einspruchsgründe prüfen, wenn diese der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen würden.

Regel 81 AO EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Regel 81 (2) AO EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Regel 81 (3) AO EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Regel 75-89 → Einspruchsverfahren

siehe auch

ep/pruefung_der_einspruchsgruende.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1