Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:einspruchsabteilungen

finanzcheck24.de

Einspruchsabteilungen

Artikel 19 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen.

Artikel 19 (1) EPÜ → Zuständigkeit der Einspruchsabteilungen
Erklärt, dass die Einspruchsabteilungen für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig sind.

Artikel 19 (2) EPÜ → Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen
Beschreibt die Zusammensetzung der Einspruchsabteilungen und die Verfahrensweise bei der Bearbeitung und Entscheidung über Einsprüche.

Über die Besetzung einer Einspruchsabteilung entscheidet das Europäische Patentamt nach Artikel 19 (2) EPÜ; eine Beschwerdekammer kann zwar anordnen, dass das weitere Verfahren vor einer anders zusammengesetzten Einspruchsabteilung fortzusetzen ist, verfügt aber nicht über die Befugnis, die einzelnen Mitglieder zu bestimmen oder ihre Ersetzung im Einzelnen anzuordnen.1)

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 10. Dezember 2025 – T 1876/23
ep/einspruchsabteilungen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund