Teil 5 EPÜ:
Art. 99 EPÜ → Einspruch
Art. 100 EPÜ → Einspruchsgründe
Art. 101 EPÜ → Prüfung des Einspruchs - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
Art. 102 EPÜ → (gestrichen)
Art. 103 EPÜ → Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
Art. 104 EPÜ → Kosten
Art. 105 EPÜ → Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
Art. 105a EPÜ → Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
Art. 105b EPÜ → Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents
Art. 105c EPÜ → Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift
Wie in G 3/14 (Gründe 55) ausgeführt, kann Artikel 84 EPÜ zwar nicht herangezogen werden, um erteilte Ansprüche zu beanstanden, er kann aber in Einspruchsverfahren nach wie vor von hoher Relevanz sein, da er die Entscheidungen nach Artikel 100 EPÜ, einschließlich derjenigen zur Patentierbarkeit, beeinflussen kann.1)
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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