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ep:veroeffentlichung_der_geaenderten_europaeischen_patentschrift

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Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift

Artikel 105c EPÜ

Ist das europäische Patent nach Artikel 105b Absatz 2 beschränkt worden, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die geänderte europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Beschränkung im Europäischen Patentblatt.

siehe auch

Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift

Artikel 105c des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift, wenn das europäische Patent beschränkt worden ist.

Artikel 105c EPÜ

Ist das europäische Patent nach Artikel 105b Absatz 2 beschränkt worden, so veröffentlicht das Europäische Patentamt die geänderte europäische Patentschrift so bald wie möglich nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Beschränkung im Europäischen Patentblatt.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/veroeffentlichung_der_geaenderten_europaeischen_patentschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1