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urheberrecht:vertraege_ueber_kuenftige_werke

Verträge über künftige Werke (§ 40 UrhG)

§ 40 des UrhG regelt die Bedingungen und Auswirkungen von Verträgen über die Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken.

§ 40 Abs. 1 UrhG → Form und Kündigung von Verträgen über künftige Werke
Bestimmt Form und Kündigungsfrist für Verträge über künftige Werke.

§ 40 Abs. 2 UrhG → Unverzichtbarkeit des Kündigungsrechts
Regelt Unverzichtbarkeit des Kündigungsrechts und Erhalt anderer Rechte.

§ 40 Abs. 3 UrhG → Unwirksamkeit von Verfügungen bei Vertragsende
Bestimmt Unwirksamkeit von Verfügungen bei Vertragsende für nicht abgelieferte Werke.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
Beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.

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