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ep:antrag_auf_beschraenkung_oder_widerruf

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Antrag auf Beschränkung oder Widerruf

Artikel 105a (1) EPÜ

Auf Antrag des Patentinhabers kann das europäische Patent widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche beschränkt werden. Der Antrag ist beim Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung zu stellen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr entrichtet worden ist.

Artikel 105a (2) EPÜ Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange ein Einspruchsverfahren in Bezug auf das europäische Patent anhängig ist.

siehe auch

Antrag auf Beschränkung oder Widerruf

Artikel 105a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Antrag des Patentinhabers auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents.

Artikel 105a (1) EPÜ → Stellung des Antrags
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Patentinhaber einen Antrag auf Beschränkung oder Widerruf stellen kann.

Artikel 105a (2) EPÜ → Ausschluss eines Antrags während des Einspruchsverfahrens
Erklärt, dass der Antrag nicht gestellt werden kann, solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/antrag_auf_beschraenkung_oder_widerruf.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1