Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Artikel 101 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Einspruchs gegen ein europäisches Patent und die möglichen Entscheidungen der Einspruchsabteilung.
Artikel 101 (1) EPÜ → Prüfung des Einspruchs durch die Einspruchsstelle
Regelt die Prüfung des Einspruchs durch die Einspruchsabteilung und die Aufforderung an die Beteiligten, Stellungnahmen einzureichen.
Artikel 101 (2) EPÜ → Widerruf des europäischen Patents
Bestimmt, dass das Patent widerrufen wird, wenn mindestens ein Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung entgegensteht.
Artikel 101 (3) EPÜ → Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geänderter Fassung
Erlaubt die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung, wenn die Änderungen den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
Das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung nach Artikel 83 EPÜ gehört zu den Erfordernissen dieses Übereinkommens im Sinne von Artikel 101 (3) EPÜ, so dass auch das in geänderter Fassung aufrechterhaltene Patent hinsichtlich der ausreichenden Offenbarung zu prüfen ist.1)
Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren kann ein Patent nur in geänderter Fassung aufrechterhalten werden, wenn die entscheidende Instanz selbst überzeugt ist, dass das geänderte Patent alle Erfordernisse des EPÜ erfüllt; die Anforderungen des Artikels 101 (3) EPÜ können nicht dadurch ersetzt werden, dass eine Einsprechende gegen eine bestimmte geänderte Fassung keine Einwände erhoben oder zu ihr keine Stellung genommen hat.2)
Liegt kein Anspruchssatz vor, der die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Widerruf des Patents stattzugeben.3)
EPÜ, Teil 5 → Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
Der fünfte Teil des EPÜ regelt das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes europäisches Patent, einschließlich der Einspruchsgründe, der Prüfung des Einspruchs und der möglichen Entscheidungen, sowie das Verfahren zur Beschränkung oder zum Widerruf des Patents auf Antrag des Patentinhabers.
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