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ep:beschraenkung_oder_widerruf_des_europaeischen_patents

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Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents

Artikel 105b (1) EPÜ

Das Europäische Patentamt prüft, ob die in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernisse für eine Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents erfüllt sind.

Artikel 105b (2) EPÜ

Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents diesen Erfordernissen genügt, so beschließt es nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents. Andernfalls weist es den Antrag zurück.

Artikel 105b (3) EPÜ

Die Entscheidung über die Beschränkung oder den Widerruf erfasst das europäische Patent mit Wirkung für alle Vertragsstaaten, für die es erteilt worden ist. Sie wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Entscheidung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.

siehe auch

Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents

Artikel 105b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents durch das Europäische Patentamt.

Artikel 105b (1) EPÜ → Prüfung der Erfordernisse
Beschreibt die Prüfung der Erfordernisse für eine Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents.

Artikel 105b (2) EPÜ → Beschluss über die Beschränkung oder den Widerruf
Erklärt, dass das Europäische Patentamt die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents beschließt, wenn die Erfordernisse erfüllt sind.

Artikel 105b (3) EPÜ → Wirkung der Entscheidung
Regelt die Wirkung der Entscheidung über die Beschränkung oder den Widerruf des europäischen Patents.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/beschraenkung_oder_widerruf_des_europaeischen_patents.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1