§ 14 (2) Nr. 2 MarkenG → Verbot verwechselbarer Benutzung
§ 9 (1) Nr. 2 MarkenG → Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke
→ Zeichenähnlichkeit
→ Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
→ Kennzeichnungskraft
→ Begriffliche Verwechslungsgefahr
→ Unmittelbare Verwechslungsgefahr
→ Assoziative Verwechslungsgefahr
→ Mittelbare Verwechslungsgefahr
→ Klangliche Verwechslungsgefahr
→ Schriftbildliche Verwechslungsgefahr
→ Silbenrotation
→ Verwechslungsgefahr bei Werktiteln
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG [→ Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke ] ist - ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG [→ Verbot verwechselbarer Benutzung ] - unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken [→ Zeichenähnlichkeit], der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.1)
Der Begriff der Verwechslungsgefahr umschreibt den Beurteilungsmaßstab für die im Verhältnis der konkurrierenden Unternehmen allein interessierende Frage, welchen Abstand ein Markeninhaber von den Verwendern konkurrierender Zeichen fordern kann.2)
Auf außerhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumstände kann es bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich nicht ankommen.3)
Die Verwechslungsgefahr ist beispielsweise umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, sei es von Hause aus [→ Originäre Kennzeichnungskraft] oder weil ihr kraft Verkehrsgeltung eine besondere Kennzeichnungskraft zukommt.
Bei Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reicht bereits ein nur geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.4)
Diese Komponenten dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Schutz der älteren Marke auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion der Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.5)
Erschöpfen sich die Übereinstimmungen der Marken im beschreibenden Bereich, scheidet eine Verwechslungsgefahr schon aus Rechtsgründen aus.6)
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr von sich gegenüberstehenden Kennzeichen sind beschreibende Bestandteile [→ Beschreibende Angaben] nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen. Das schließt es allerdings nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend [→ Prägetheorie] sein können. Von diesem Maßstab ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung eines aus mehreren Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht.7)
Für das Verständnis der herkunftshinweisenden Funktion wie auch der Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne kommt es in erster Linie auf die Vorgänge an, die sich im geschäftlichen Verkehr [→ Verkehrskreise] abspielen.8)
In der Rechtsdogmatik wird unterschieden zwischen unmittelbarer Verwechslungsgefahr und assoziativer Verwechslungsgefahr (mittelbare Verwechslungsgefahr und Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne).
Die Verwechslungsgefahr ist eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage. Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird nicht auf Tatsachen, sondern auf Erfahrungssätze zurückgegriffen. So darf der – normativ auszufüllende – Begriff der Verwechslungsgefahr, gerade bei berühmten bzw. durch umfangreiche Benutzung und Werbung gestärkten Marken, nicht von der Prognose abhängig gemacht werden, ob mit zahlreichen Verwechslungsfällen tatsächlich zu rechnen ist.9)
§ 14 (2) Nr. 2 MarkenG → Verbot verwechselbarer Benutzung
§ 9 (1) Nr. 2 MarkenG → Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke
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