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markenrecht:gebraeuchliche_woerter_oder_wendungen

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Gebräuchliche Wörter oder Wendungen

Einem Zeichen fehlt auch dann die Unterscheidungskraft, wenn es ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.1)

Dies liegt bei werbesloganartigen Wortfolgen nahe, wenn sie allgemein verwendet werden oder nur als Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aufgefasst werden.2) 3) 4) 5) 6)

Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.7)

Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden 8) 9).

Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen 10) 11) 12).

Das Wort einfach ist ein gebräuchliches Adjektiv des deutschen Grundwortschatzes, das unter anderem die Bedeutungen leicht verständlich, durchführbar; ohne Mühe lösbar; unkompliziert, nicht schwierig aufweist. Es wird in den verschiedensten Branchen verwendet, um darauf hinzuweisen, dass ein Produkt leicht zu handhaben ist, sonst etwas erleichtert oder eine Dienstleistung mühelos und unkompliziert in Anspruch genommen werden kann.13)

Das vorangestellte Wort My ist in der Werbung ein beliebtes Schlagwort, das auf ein individuelles, auf die konkreten Kundenwünsche oder -bedürfnisse zugeschnittenes Produkt hinweist.14)

Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG 15). 16)

Das vorangestellte Wort Jura (Pluralform des lateinischen Wortes ius = Recht) stammt aus dem Lateinischen und bedeutet Rechte. Im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch werden die Bezeichnungen Jura und Rechtswissenschaft synonym verwendet, wobei letztere die offizielle Bezeichnung des Rechtswissenschaft-Studiengangs ist.17)

Die Bezeichnung to go wird in der Werbesprache seit Langem als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt. Soweit die Wendung dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie bezeichnete (etwa coffee to go oder pizza to go), hat sie mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich werbeüblich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden.18)

Ausgehend von der werbeüblichen Verwendung der Wendung to go im Bereich der Wissensvermittlung beschreibt Jura To Go die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahin gehend, dass diese Jura zum Mitnehmen, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Thema und Inhalt haben.19)

siehe auch

1)
st. Rechtsprechung
2)
BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08
3)
m.V.a. EuGH GRUR 2004, 1027 Tz. 38 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT
4)
BGH, Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns
5)
Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it
6)
Beschl. v. 28.2.2000 - I ZB 10/99, GRUR 2002, 816, 817 - Bonus II
7)
BGH, Beschl. v. 27. April 2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006; vgl. BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.
8)
BGH, GRUR 2016, 934 [juris Rn. 12] - OUI; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZB 61/16, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 11] = WRP 2020, 586 - #darferdas? II; jeweils m.w.N.
9) , 12) , 16)
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - I ZB 28/23 - Kölner Dom
10)
EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 24 und 33] - AS/DPMA [#darferdas?]
11)
BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 13] - #darferdas? II
13)
BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2026 – 25 W (pat) 549/22
14)
BPatG, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Az. 30 W (pat) 545/23
15)
Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]
17)
BPatG, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Az. 30 W (pat) 518/23; m.V.a. BPatG, Beschluss vom 1. Juni 2023 – Az. 30 W (pat) 547/21 – juraguru; BPatG, Beschluss vom 7. April 2011 – Az. 30 W (pat) 23/10 – JURAWERK
18) , 19)
BPatG, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Az. 30 W (pat) 518/23
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