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patentrecht:erfindernennung

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Erfindernennung (§ 63 PatG)

§ 63 (1) S. 1 PatG

Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist.

§ 63 (1) S. 2, 3 PatG

Die Nennung ist mit Namen und Ortsangabe im Register (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt.

§ 63 (1) S. 4 PatG

Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit [→ Erfindernennung].

§ 63 (3) PatG

Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.

§ 63 (4) PatG

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

Die Erfindernennung erfolgt auf Grundlage der von Anmelder getätigten Erfinderbenennung.

Nachträgliche Korrekturen

§ 63 (2) S. 1 PatG

Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird.

§ 63 (2) S. 2 PatG

Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten.

Nach Veröffentlichung der Anmeldung findet eine Berichtigung der Erfindernennung nur mit Zustimmung des Anmelders und der genannten Erfinder statt (§ 63 (2) PatG).

Der nicht genannte Erfinder hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Korrektur der Erfindernennung, den er Klageweise geltend machen kann.

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/erfindernennung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1