Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form.
§ 32 (1), (4) PatG → Veröffentlichungen des Patentamts
§ 32 (3) PatG → Patentschrift
§ 32 (5) PatG → Patentblatt, Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung
Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen [→ Erfindernennung], sofern er bereits benannt worden ist.
Patentrecht → Patentschrift
§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz
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