Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt ein enger beschreibender Bezug der Marke zu den erfassten Waren oder Dienstleistungen.1)
Eine unmittelbar beschreibende Bedeutung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen2). Gerade schlagwortartige Bezeichnungen dienen häufig dazu, ein Thema pauschal zu benennen und in all seinen Facetten zu erfassen.3)
So fehlt einem Zeichen auch dann die Unterscheidungskraft, wenn es ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.4) → Gebräuchliche Wörter oder Wendungen
Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird; unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt.5)
Auf die Frage, wer die Bezeichnung entwickelt hat und wer allein oder überwiegend zu ihrer Nutzung berechtigt ist, kommt es insoweit nicht an.6)
Markenrechtlich entscheidend ist allein der beschreibende Gehalt einer Bezeichnung aus Sicht des angesprochenen Verkehrs. Dieser wird eine beschreibende Angabe nicht bereits deshalb als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen, weil die damit bezeichnete Ware oder Leistung nur von einem einzigen Anbieter auf Grund einer etwaigen Monopolstellung angeboten wird. Vielmehr wird er ihr gleichwohl nur die von ihr vermittelte waren- oder dienstleistungsbezogene Sachaussage entnehmen, sie aber nicht als markenmäßige Kennzeichnung auffassen.7)
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet.8)
Maßgeblich für die Feststellung, dass einer Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, ist in jedem Fall, ob der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sieht.9)
Maßgeblich kommt es darauf an, ob mit dem in Rede stehenden Zeichen ein bedeutsames Auswahlkriterium zum Ausdruck gebracht wird.10)
Gewürzsalz oder Kräutersalz kann nach der anerkannten Verkehrsauffassung sprachlich nicht mit dem Begriff Speisesalz gleichgesetzt werden, weil Speisesalz im Sinne des Codex alimentarius und der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs ein im Wesentlichen aus Natriumchlorid bestehendes Produkt ohne Gewürzbeimischungen bezeichnet.11)
Um zu der Aussage zu gelangen, dass sich das Design auf Fabriken bezieht, in denen sportlich-elegante Fahrzeuge hergestellt werden, wären demgegenüber gedankliche Zwischenschritte erforderlich, die jedoch im Rahmen der Beurteilung zu unterbleiben haben.12)
Die Anwendungsfälle fehlender Unterscheidungskraft können aber nicht auf die waren- und dienstleistungsbeschreibenden Angaben reduziert werden. Ein solches restriktives Verständnis würde der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegenüber der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG praktisch jeglichen eigenständigen Anwendungsbereich absprechen, was dem Gesetzeszweck widersprechen würde. Es ist allgemein anerkannt, dass auch Angaben, die ohne die Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben lediglich einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Produkten aufweisen, unter das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft fallen können.13)
Die Verwendung des bestimmten Artikels kann zwar unter Umständen einer Bezeichnung individualisierenden Charakter verleihen.14)
Abgesehen davon, dass bereits die Pluralbildung anders als die Einzahlform einer eindeutigen Individualisierung entgegenwirkt, ist in aller Regel die Verwendung des direkten Artikels grundsätzlich nicht geeignet, vom Verkehr als Individualisierungsmerkmal erkannt zu werden.15)
Denn die grammatikalisch korrekte Voranstellung des direkten Artikels ändert an dem beschreibenden Sinngehalt der nachfolgenden Wortzusammensetzung naturgemäß nichts.16)
Ebenso wenig vermag das nachgestellte Satzzeichen eines Punktes der Bezeichnung insgesamt einen eigenständigen betrieblichen Herkunftshinweis zu verleihen.17)
Die Anforderungen an die grafische Gestaltung zur Überwindung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft sind umso höher anzusetzen, je deutlicher der beschreibende Sinngehalt des Zeichens zutage tritt.18)
Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen nach Art eines Sachtitels zu beschreiben.19)
Von einem die Unterscheidungskraft ausschließenden beschreibenden Charakter der Wortbestandteile eines Anmeldezeichens ist jedoch nur in den Fällen auszugehen, in denen ein Begriff oder eine Wortfolge tatsächlich als themen- oder inhaltsbezogene Bezeichnung verwendet werden kann.20)
In dem Dienstleistungssektor der Schaufensterdekoration für Einzelhandelsgeschäfte besteht keine Gewohnheit des Verkehrs zur Verwendung inhaltsbeschreibender Angaben, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung dieser Dienstleistung bedeuten würde.21)
Soweit dagegen Dienstleistungen branchenüblich nicht nach inhaltsbeschreibenden Angaben benannt werden, kann mit dieser Begründung nicht ohne weiteres die Unterscheidungskraft verneint werden.22)
Vorstellungen zu und über eine künftige Beschaffenheit von Waren- und/oder Dienstleistungen beschreiben keine Merkmale und Eigenschaften aktueller Produkte.23)
Technologische, wissenschaftliche und Forschungs- sowie Designerdienstleistungen können sich inhaltlich und thematisch mit Vorstellungen und Erwartungen in Bezug auf eine künftige Entwicklung, Ausrichtung und Beschaffenheit der dienstleistungsgegenständlichen Fachgebiete beschäftigen und damit einen Beitrag dazu leisten, sich die Zukunft vorzustellen.24)
Die Entwicklung und Umsetzung von Zukunftsvorstellungen gehört zu den wesensimmanenten Merkmalen und Eigenschaften dieser Dienstleistungen und der mit diesen Dienstleistungen beschäftigten Personen.25)
Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Wortkombination kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht.26)
Ob der Verkehr eine Marke als beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt, ist anhand der Marke selbst zu beurteilen. Der Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses kann zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses nicht herangezogen werden.27)
Durch die Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann allerdings der Charakter einer Sachangabe entfallen. Dies setzt voraus, dass die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt.28)
Der beschreibende Charakter mehrerer Wörter geht aber regelmäßig nicht schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend.29)
Für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG reicht es aus, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Der allein durch die Existenz verschiedener Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus.30)
§ 8 (2) Nr. 1 MarkenG → Unterscheidungskraft
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