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urheberrecht:vertraege_ueber_die_einraeumung_von_nutzungsrechten
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Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 37 UrhG)

§ 37 des UrhG regelt die Rechte des Urhebers bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte.

§ 37 Abs. 1 UrhG → Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung
Bestimmt das Verbleiben des Einwilligungsrechts zur Bearbeitung beim Urheber.

§ 37 Abs. 2 UrhG → Recht zur Übertragung auf Bild- oder Tonträger
Regelt das Verbleiben des Übertragungsrechts auf Bild- oder Tonträger beim Urheber.

§ 37 Abs. 3 UrhG → Beschränkung der öffentlichen Wiedergabe
Legt Beschränkungen für die öffentliche Wiedergabe fest.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
Beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.

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