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privatrecht:individuelle_vertragsbestimmungen

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Individuelle

Abgrenzung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB).

Eine Vertragsbedingung ist individuell, wenn ihr gesetzesfremder Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt wird und der Vertragspartner eine echte Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen mit der realen Möglichkeit erhält, die inhaltliche Ausgestaltung der Bedingung zu beeinflussen.1)

Eine vorformulierte Vertragsbedingung kann ausgehandelt sein, wenn sie als eine von mehreren Alternativen angeboten wird, zwischen denen der Vertragspartner frei wählen kann, und seine Wahlmöglichkeit nicht durch die Gestaltung des Formulars oder andere Einflussnahmen überlagert wird, sodass er den Regelungsgehalt der Bedingung durch seine Auswahl tatsächlich mitgestaltet.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2025 – X ZR 110/24; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 = NJW 2014, 1725 Rn. 27
2)
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2025 – X ZR 110/24; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. März 2018 – X ZR 25/17, NJW 2018, 2039 Rn. 13
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