Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 54a des UrhG regelt die Bestimmung der Vergütungshöhe für Geräte und Speichermedien im Hinblick auf deren Nutzung für Vervielfältigungen.
§ 54a Abs. 1 UrhG → Maßgeblichkeit der Nutzung für Vergütungshöhe
Bestimmt die Vergütungshöhe basierend auf Nutzung und Schutzmaßnahmen.
§ 54a Abs. 2 UrhG → Angemessenheit der Vergütung für Geräte
Legt die Angemessenheit der Gerätevergütung fest.
§ 54a Abs. 3 UrhG → Berücksichtigung nutzungsrelevanter Eigenschaften
Berücksichtigt nutzungsrelevante Eigenschaften bei der Vergütungshöhe.
§ 54 UrhG → Vergütungspflicht
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