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wettbewerbsrecht:marktteilnehmer

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Marktteilnehmer

§ 2 (1) Nr. 3 UWG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist.

Neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;

siehe auch

§ 2 UWG → Definitionen
Es werden zentrale Begriffe wie „geschäftliche Handlung“, „Marktteilnehmer“, „Mitbewerber“ und „unternehmerische Sorgfalt“ definiert.

wettbewerbsrecht/marktteilnehmer.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1