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Bundesgerichtshof (Patentrecht)

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Zivil- und Strafgericht Deutschlands. Im Patentrecht entscheidet vor allem der X. Zivilsenat über Rechtsmittel in Nichtigkeitsklagen und in Patentverletzungssachen. Der BGH sichert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, prägt Leitlinien zur Auslegung der Patentansprüche, zur erfinderischen Tätigkeit und wirkt auf Kohärenz zwischen Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren hin.

Im Berufungsverfahren nach §§ 110–121 PatG ist der BGH Berufungsgericht gegen Urteile des Bundespatentgerichts in der Nichtigkeitsklage. Der Prüfungsumfang umfasst Rechts- und Tatsachenfragen der Patentgültigkeit (z. B. Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Ausführbarkeit, unzulässige Erweiterung). Der BGH kann das Streitpatent vollständig vernichten, teilweise aufrechterhalten (gegebenenfalls in geänderter Fassung) oder die Sache zur weiteren Aufklärung an das BPatG zurückverweisen. Maßgeblich ist die objektive Sicht der Fachperson unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens und des maßgeblichen Stand der Techniks.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 100–109 PatG überprüft der BGH Entscheidungen des BPatG aus dem Beschwerdezug gegen Akte des DPMA (z. B. Anmelde-, Einspruchs-, Zwangslizenz- und sonstige registerbezogene Verfahren), typischerweise nur auf Rechtsfehler und schwerwiegende Verfahrensmängel. Die Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nur statthaft, wenn sie zugelassen ist; der BGH ist dabei an die vom BPatG festgestellten Tatsachen gebunden, soweit keine Verfahrensfehler entgegenstehen.

In zivilen Patentverletzungsverfahren (erstinstanzlich LG, Berufung OLG) entscheidet der BGH als Revisionsgericht nach der ZPO über reine Rechtsfragen, sofern die Revision zugelassen ist oder auf Zulassungsbeschwerde eröffnet wird. Die revisionsgerichtliche Rechtsprechung des BGH steuert insbesondere die Anspruchsauslegung, den Umgang mit Gleichwirkung/Äquivalenz, die Anforderungen an Verletzungsnachweise und die Wechselwirkung zum Nichtigkeitsverfahren (Trennungsprinzip bei gleichzeitiger Gewährleistung einer konsistenten Auslegung).

Das Verhältnis zum EPG richtet sich nach dem IntPatÜG und dem EPGÜ. Für Einheitspatente und nicht outgeoptete europäische Patente ist das EPG zuständig; der BGH bleibt zuständig für nationale Patente, für aus dem EPG-System wirksam opt-out-gestellte EPs sowie für Revisionen in nationalen Verletzungsprozessen und Berufungen in Nichtigkeitsverfahren zum EP, soweit die nationale Zuständigkeit fortbesteht.

siehe auch

Patentgericht
Bundespatentgericht als Tatsacheninstanz in Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren.

Nichtigkeitsklage
Klage auf Vernichtung eines Patents vor dem BPatG mit Berufungsverfahren zum BGH.

Patentverletzung
Zivilprozess vor LG/OLG; der BGH entscheidet in der Revision über Rechtsfragen.

Rechtsbeschwerdeverfahren
Rechtsmittel zum BGH gegen Beschlüsse des BPatG nach §§ 100–109 PatG.

Berufungsverfahren
Vollrechtsmittel zum BGH gegen Urteile des BPatG in der Nichtigkeitsklage (§§ 110–121 PatG).

patentrecht/bundesgerichtshof.txt · Zuletzt geändert: von mfreund