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ep:aufgabe-loesungs-ansatz

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Aufgabe-Lösungs-Ansatz

Dem Patentrecht unterliegt der Grundsatz, dass von Erfindungen im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, auf welche ein Patent zu erteilen ist, ein Beitrag zum Stand der Technik verlangt wird, d. h. die Bereitstellung einer technischen Lösung für eine dem Stand der Technik entspringende Aufgabe [→ Patentschutz].1)

Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz wurde als Test dafür entwickelt, ob eine Erfindung dem Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit genügt.

Beim Aufgabe-Lösungs-Ansatz wird die Kombination aller Merkmale der beanspruchten Erfindung als Lösung einer objektiven, von der Erfindung gelösten Aufgabe betrachtet, wobei die objektive Aufgabe [→ Aufgabe der Erfindung] anhand der Wirkungen derjenigen Erfindungsmerkmale ermittelt wird, die gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik neu sind.2)

Der „Aufgabe-Lösungs-Ansatz“ ist nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Seine Anwendung ist daher keine unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung über die erfinderische Tätigkeit nach Artikel 56 EPÜ.3)

Gibt es mehrere Dokumente des Stands der Technik, von denen jede als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit infrage kommt, so ist die erfinderische Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung gegenüber all diesen Dokumenten zu prüfen, bevor eine die erfinderische Tätigkeit bestätigende Entscheidung getroffen wird.4)

Für die Beurteilung, ob eine Erfindung angesichts des Stands der Technik als naheliegend anzusehen ist, soll der von der europäischen Patentorganisation entwickelte „Aufgabe-Lösungs-Ansatz“ auch am Einheitspatentgericht vorrangig angewendet werden, soweit dies möglich ist, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts weiter mit der Rechtsprechung der europäischen Patentorganisation und der Beschwerdekammern in Einklang zu bringen [Artikel 65 (2) EPGÜ → Gründe für die Nichtigkeit eines Patents].5)

Nächstliegender Stand der Technik
Aufgabe der Erfindung
Vorteile der Erfindung
Technische Lösung
Aufgabenerfindung

siehe auch

Regel 42 (1) c) EPÜ → Aufgabe, Lösung und Vorteile der Erfindung

Art. 65 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit

1)
st. Rechtsprechung, z.B. Entscheidung T 1063/06 vom 3. Februar 2009, Entscheidungsgründe 3.2
2)
Entscheidung vom 22. März 2006 - T 619/02; m.V.a. „Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA“, 4. Auflage 2001, Kapitel I, D-2 bis D-6
3)
T 0465/92 vom 14.10.1994 - Aluminiumlegierungen
4)
siehe T 967/97, Nr. 3.2 der Gründe; T 308/09, Nr. 1.4.1 der Gründe
5)
EPG, Lokalkammer München, Urt. v. 4. April 2025 – UPC_CFI_501/2023
ep/aufgabe-loesungs-ansatz.txt · Zuletzt geändert: 2025/04/10 09:17 von mfreund