Im Interesse einer objektiven und nachvollziehbaren Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wendet das Europäische Patentamt den Aufgabe-Lösungs-Ansatz an. 1)) Dieser Ansatz strukturiert die Prüfung in drei aufeinander folgende Schritte: Zuerst wird der nächstliegende Stand der Technik ermittelt, sodann auf dieser Grundlage die Objektive technische Aufgabe gebildet, und schließlich wird geprüft, ob die Fachperson im Lichte dieses Ausgangspunkts und der objektiven Aufgabe die beanspruchte Lösung gewählt hätte (Prüfung nach dem Could/Would-Ansatz). 2)
Der Ansatz geht von der Kombination sämtlicher anspruchsgegenständlicher Merkmale als Lösung einer objektiven, von der Erfindung gelösten Aufgabe aus. Die objektive Aufgabe wird anhand der Wirkungen derjenigen Merkmale bestimmt, die den beanspruchten Gegenstand vom Ausgangsdokument unterscheiden. 3) Der dem europäischen Patentrecht zugrunde liegende Gedanke verlangt, dass patentfähige Erfindungen einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten, also eine technische Lösung für eine dem Stand der Technik entspringende Aufgabe bereitstellen. 4)
Die Auswahl des nächstliegenden Standes der Technik richtet sich nach einem realistischen, technisch sinnvollen Ausgangspunkt mit ähnlichem Zweck oder Effekt; mitunter kommen mehrere gleichwertige Ausgangspunkte in Betracht. In solchen Fällen kann die Prüfung ausgehend von mehreren Dokumenten durchzuführen sein; entscheidend ist, dass das jeweils gewählte Dokument ein geeigneter Ausgangspunkt ist. 5) Die Aufgabenformulierung bleibt lösungsneutral und darf keine Elemente der Anspruchslösung vorwegnehmen. 6) Fehlt ein belastbarer Nachweis für eine behauptete Verbesserung gegenüber dem gewählten Ausgangspunkt, ist die Aufgabe weniger ambitioniert – etwa als Bereitstellung einer Alternative – zu fassen; eine Neuformulierung im Verfahren ist zulässig, wenn sie von der ursprünglich offenbarten technischen Lehre gedeckt ist. 7)
Im dritten Schritt wird nicht gefragt, ob die Fachperson die beanspruchte Maßnahme hätte ausführen können, sondern ob sie sie gewählt hätte, weil sie hierzu veranlasst war und einen technischen Vorteil erwartete (Would statt Could). Eine bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht; erforderlich ist eine nachvollziehbare Veranlassung, die sich aus dem Stand der Technik – auch implizit – ergibt. 8) Mehrstufige Lösungswege bleiben naheliegend, wenn jeder Zwischenschritt im Lichte des bereits Erreichten und der verbleibenden Restaufgabe nahe lag. 9) Rückschauende Betrachtung ist zu vermeiden; Ausgangspunkt und Aufgabenformulierung dürfen nicht durch Kenntnis der Lösung beeinflusst sein. 10)
Die Rechtsprechung zu sogenannten Try-and-see-Situationen betrifft Fallkonstellationen, in denen der Stand der Technik einen bestimmten Lösungsansatz nahelegt, der zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe führen soll; sie setzt damit voraus, dass im Stand der Technik ein konkreter Hinweis auf die beanspruchte Lösung vorhanden ist.11)
Wenn weder die Durchführung noch die Überprüfung eines vom Stand der Technik nahegelegten Ansatzes besondere Schwierigkeiten bereitet, kann im Rahmen einer solchen Try-and-see-Konstellation die Erwägung, die Fachperson hätte diesen Ansatz in der Erwartung eines Erfolgs ausprobiert, ein Grund sein, die erfinderische Tätigkeit zu verneinen.12)
Bei Ansprüchen mit technischen und nichttechnischen Merkmalen wird der Ansatz im Rahmen des COMVIK-Ansatzes angewandt: Nichttechnische Zielsetzungen dürfen die Randbedingungen der Aufgabe vorgeben (z. B. als Anforderungsspezifikation), ohne selbst zur erfinderischen Tätigkeit beizutragen; maßgeblich ist, ob die technische Umsetzung dieser Vorgaben für die Fachperson nahelag. 13)
Die erfinderische Tätigkeit einer technischen Implementierung eines nichttechnischen Verfahrens kann in geeigneten Fällen auch ohne Auswahl eines bestimmten Ausgangspunkts im Stand der Technik beurteilt werden, indem das nichttechnische Verfahren der Fachperson als Anforderungsspezifikation vorgegeben und dessen technische Umsetzung als technische Aufgabe geprüft wird.14)
Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ist ein erprobtes, bevorzugtes Instrument zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, aber nicht die einzig mögliche Prüfmethodik; seine Anwendung ist keine zwingende Voraussetzung der Entscheidung nach Artikel 56 EPÜ. 15) Gleichwohl wird er am UPC/EPG vorrangig herangezogen, soweit möglich, um Rechtssicherheit zu erhöhen und die Rechtsprechung mit derjenigen der europäischen Patentorganisation in Einklang zu bringen. 16)
Die praktische Anwendung verlangt eine Gesamtbetrachtung ohne Mosaikbildung unvereinbarer Lehren; zulässig ist jedoch das Heranziehen mehrerer Quellen, wenn die Fachperson sie zur Lösung der formulierten Aufgabe vernünftigerweise miteinander in Verbindung bringen würde. 17) Für die Ergebnisbeurteilung sind gegebenenfalls Sekundäre Indizien wie unerwartete technische Effekte, seit langem bestehende Bedürfnisse oder Fehltendenzen im Stand der Technik ergänzend zu würdigen; sie ersetzen die Would-Prüfung nicht, können sie aber stützen. 18)
Zur Ermittlung der einem unterscheidenden Merkmal zuzuschreibenden technischen Wirkung kann der beanspruchte Gegenstand mit Varianten des nächstliegenden Stands der Technik verglichen werden, die der beanspruchten Ausführungsform näherkommen, sofern diese Varianten realistische Alternativen für die Fachperson darstellen; ein solcher Vergleich steht im Einklang mit dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz und dient der klareren Herausarbeitung des technischen Effekts.19)
Vergleichsversuche müssen so ausgestaltet sein, dass sie in überzeugender Weise zeigen, dass die geltend gemachten vorteilhaften Wirkungen oder Eigenschaften auf das unterscheidende Merkmal der Erfindung zurückzuführen sind.20)
→ Nächstliegender Stand der Technik
→ Objektive technische Aufgabe
→ Neuformulierung der Aufgabe
→ Could/Would-Ansatz
→ COMVIK-Ansatz
→ Ex-post-facto-Analyse
→ Sekundäre Indizien
Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Regel 42 (1) c) EPÜ → Aufgabe, Lösung und Vorteile der Erfindung
Begriffs- und Strukturhinweise zur Aufgaben-Lösungs-Darstellung in der Beschreibung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de