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Aufgabe-Lösungs-Ansatz

Im Interesse einer objektiven und nachvollziehbaren Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wendet das Europäische Patentamt den Aufgabe-Lösungs-Ansatz an. 1)) Dieser Ansatz strukturiert die Prüfung in drei aufeinander folgende Schritte: Zuerst wird der nächstliegende Stand der Technik ermittelt, sodann auf dieser Grundlage die Objektive technische Aufgabe gebildet, und schließlich wird geprüft, ob die Fachperson im Lichte dieses Ausgangspunkts und der objektiven Aufgabe die beanspruchte Lösung gewählt hätte (Prüfung nach dem Could/Would-Ansatz). 2)

Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz beruht im Wesentlichen auf tatsächlichen Feststellungen über technische Aufgaben und Wege zu deren technischer Lösung, die dem Kenntnisstand und Können der Fachperson objektiv – das heißt ohne Kenntnis der Patentanmeldung und der ihr zugrunde liegenden Erfindung – zum Prioritätszeitpunkt zuzurechnen waren. Da der Definition der erfinderischen Tätigkeit in Artikel 56 EPÜ dieses objektive Konzept und ein allumfassender Begriff des Stands der Technik zugrunde liegen, ist die erfinderische Tätigkeit bereits dann zu verneinen, wenn sich die Erfindung für die Fachperson auch nur in Bezug auf einen einzigen unter mehreren möglichen Lösungswegen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.3)

Der Ansatz geht von der Kombination sämtlicher anspruchsgegenständlicher Merkmale als Lösung einer objektiven, von der Erfindung gelösten Aufgabe aus. Die objektive Aufgabe wird anhand der Wirkungen derjenigen Merkmale bestimmt, die den beanspruchten Gegenstand vom Ausgangsdokument unterscheiden. 4) Der dem europäischen Patentrecht zugrunde liegende Gedanke verlangt, dass patentfähige Erfindungen einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten, also eine technische Lösung für eine dem Stand der Technik entspringende Aufgabe bereitstellen. 5)

Die Auswahl des nächstliegenden Standes der Technik richtet sich nach einem realistischen, technisch sinnvollen Ausgangspunkt mit ähnlichem Zweck oder Effekt; mitunter kommen mehrere gleichwertige Ausgangspunkte in Betracht. In solchen Fällen kann die Prüfung ausgehend von mehreren Dokumenten durchzuführen sein; entscheidend ist, dass das jeweils gewählte Dokument ein geeigneter Ausgangspunkt ist. 6) Die Aufgabenformulierung bleibt lösungsneutral und darf keine Elemente der Anspruchslösung vorwegnehmen. 7) Fehlt ein belastbarer Nachweis für eine behauptete Verbesserung gegenüber dem gewählten Ausgangspunkt, ist die Aufgabe weniger ambitioniert – etwa als Bereitstellung einer Alternative – zu fassen; eine Neuformulierung im Verfahren ist zulässig, wenn sie von der ursprünglich offenbarten technischen Lehre gedeckt ist. 8)

Die Struktur des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes bietet kein Forum, in dem eine Partei nach Belieben verschiedene Angriffe ausgehend von unterschiedlichen Entgegenhaltungen des Stands der Technik entwickeln kann, in der Hoffnung, dass einer davon Erfolg hat.9)

Im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes sind die mit der Wahl des nächstliegenden Stands der Technik übernommenen Ausgestaltungen als feste Merkmale des Ausgangspunkts anzusehen; sie bilden den Rahmen, innerhalb dessen die objektive technische Aufgabe zu formulieren ist, so dass Gesichtspunkte außerhalb dieses Rahmens für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben.10)

Tragen die die Erfindung vom nächstliegenden Stand der Technik unterscheidenden Merkmale zu keinem glaubhaften technischen Effekt über den gesamten beanspruchten Umfang bei, stellen sie lediglich willkürliche oder nicht-funktionale Modifikationen des Stands der Technik dar, die eine erfinderische Tätigkeit nicht stützen können; in solchen Konstellationen kann der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ohne Formulierung einer künstlichen objektiven technischen Aufgabe abgeschlossen werden, und der Nachweis des fehlenden technischen Beitrags bildet selbst die Grundlage für die Verneinung der erfinderischen Tätigkeit.11)

Im dritten Schritt wird nicht gefragt, ob die Fachperson die beanspruchte Maßnahme hätte ausführen können, sondern ob sie sie gewählt hätte, weil sie hierzu veranlasst war und einen technischen Vorteil erwartete (Would statt Could). Eine bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht; erforderlich ist eine nachvollziehbare Veranlassung, die sich aus dem Stand der Technik – auch implizit – ergibt. 12) Mehrstufige Lösungswege bleiben naheliegend, wenn jeder Zwischenschritt im Lichte des bereits Erreichten und der verbleibenden Restaufgabe nahe lag. 13) Rückschauende Betrachtung ist zu vermeiden; Ausgangspunkt und Aufgabenformulierung dürfen nicht durch Kenntnis der Lösung beeinflusst sein. 14)

Auch wenn es bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zwingend erforderlich ist, vom streng nächstliegenden Stand der Technik auszugehen, ist es dennoch empfehlenswert, von einem Stand der Technik mit ähnlichem Zweck und ähnlicher Gesamtwirkung auszugehen; die Auswahl eines deutlich entfernteren Ausgangsdokuments führt häufig zu einer ex post facto Analyse, insbesondere zur Formulierung eines Hindsight-Problems, das die Fachperson realistischerweise nicht in Betracht gezogen hätte.15)

Die Rechtsprechung zu sogenannten Try-and-see-Situationen betrifft Fallkonstellationen, in denen der Stand der Technik einen bestimmten Lösungsansatz nahelegt, der zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe führen soll; sie setzt damit voraus, dass im Stand der Technik ein konkreter Hinweis auf die beanspruchte Lösung vorhanden ist.16)

Wenn weder die Durchführung noch die Überprüfung eines vom Stand der Technik nahegelegten Ansatzes besondere Schwierigkeiten bereitet, kann im Rahmen einer solchen Try-and-see-Konstellation die Erwägung, die Fachperson hätte diesen Ansatz in der Erwartung eines Erfolgs ausprobiert, ein Grund sein, die erfinderische Tätigkeit zu verneinen.17)

Bei Ansprüchen mit technischen und nichttechnischen Merkmalen wird der Ansatz im Rahmen des COMVIK-Ansatzes angewandt: Nichttechnische Zielsetzungen dürfen die Randbedingungen der Aufgabe vorgeben (z. B. als Anforderungsspezifikation), ohne selbst zur erfinderischen Tätigkeit beizutragen; maßgeblich ist, ob die technische Umsetzung dieser Vorgaben für die Fachperson nahelag. 18)

Die erfinderische Tätigkeit einer technischen Implementierung eines nichttechnischen Verfahrens kann in geeigneten Fällen auch ohne Auswahl eines bestimmten Ausgangspunkts im Stand der Technik beurteilt werden, indem das nichttechnische Verfahren der Fachperson als Anforderungsspezifikation vorgegeben und dessen technische Umsetzung als technische Aufgabe geprüft wird.19)

Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ist ein erprobtes, bevorzugtes Instrument zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, aber nicht die einzig mögliche Prüfmethodik; seine Anwendung ist keine zwingende Voraussetzung der Entscheidung nach Artikel 56 EPÜ. 20) Gleichwohl wird er am UPC/EPG vorrangig herangezogen, soweit möglich, um Rechtssicherheit zu erhöhen und die Rechtsprechung mit derjenigen der europäischen Patentorganisation in Einklang zu bringen. 21)

Wird der Ansatz gleichwohl nicht angewandt, muss die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Ergebnis dieselbe sein wie bei seiner Anwendung; er ist ein Hilfsmittel für eine in sich schlüssige, objektive Prüfung und kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des Artikels 56 EPÜ. Betritt eine Erfindung völliges Neuland, kann es genügen festzustellen, dass es keinen nahen Stand der Technik gibt, statt auf der Grundlage eines nur vage als nächstliegend einzustufenden Dokuments eine Aufgabe zu konstruieren.22)

Verzichtet eine erstinstanzliche Abteilung auf die Anwendung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes, stellt dies für sich genommen keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar: Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern bindet die erstinstanzlichen Abteilungen nicht formell; nur diejenige Abteilung, deren Entscheidung im konkreten Verfahren angefochten wurde, ist nach Art. 111 (2) EPÜ [→ Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdekammer] an die rechtliche Beurteilung der Kammer gebunden. Eine Abteilung, die den Ansatz in einem Ausnahmefall nicht anwendet, sollte gleichwohl ihre Gründe dafür angeben, um nicht den Eindruck willkürlichen Handelns zu erwecken.23)

Die Anwendung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes einschließlich der Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik als erstem Schritt ist eine Frage des materiellen Rechts, gleich ob ein einzelnes oder mehrere Dokumente als Ausgangspunkt herangezogen werden; sie ist damit kein zulässiger Gegenstand eines Antrags nach Art. 112a EPÜ [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]. Strukturiert eine Kammer die Erörterung, indem sie zunächst den nächstliegenden Stand der Technik feststellt und erst danach die weiteren Stufen des Ansatzes erörtert, verletzt dies das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht; ein Anspruch, zu jeder Stufe des Ansatzes hinsichtlich sämtlicher für möglich gehaltener Ausgangspunkte gehört zu werden, besteht nicht.24)

Fehlt eine besondere Veranlassung zum Abweichen, bleibt der Aufgabe-Lösungs-Ansatz maßgeblich; auch der Einwand, die Fachperson suche ohnehin stets nach Verbesserungen, rechtfertigt für sich kein Abweichen, wenn er konsequent zu Ende gedacht zum selben Ergebnis führt wie die Anwendung des Ansatzes.25)

Unterschiedliche methodische Varianten des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes – etwa die nationale Naheliegen-Formel oder der Pozzoli/Windsurfer-Test – dienen als Hilfsmittel zur Strukturierung der Prüfung; werden sie korrekt angewandt, führen sie im Regelfall zu demselben Ergebnis hinsichtlich des Vorliegens oder Fehlens erfinderischer Tätigkeit.26)

Die praktische Anwendung verlangt eine Gesamtbetrachtung ohne Mosaikbildung unvereinbarer Lehren; zulässig ist jedoch das Heranziehen mehrerer Quellen, wenn die Fachperson sie zur Lösung der formulierten Aufgabe vernünftigerweise miteinander in Verbindung bringen würde. 27) Für die Ergebnisbeurteilung sind gegebenenfalls Sekundäre Indizien wie unerwartete technische Effekte, seit langem bestehende Bedürfnisse oder Fehltendenzen im Stand der Technik ergänzend zu würdigen; sie ersetzen die Would-Prüfung nicht, können sie aber stützen. 28)

Zur Ermittlung der einem unterscheidenden Merkmal zuzuschreibenden technischen Wirkung kann der beanspruchte Gegenstand mit Varianten des nächstliegenden Stands der Technik verglichen werden, die der beanspruchten Ausführungsform näherkommen, sofern diese Varianten realistische Alternativen für die Fachperson darstellen; ein solcher Vergleich steht im Einklang mit dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz und dient der klareren Herausarbeitung des technischen Effekts.29)

Vergleichsversuche müssen so ausgestaltet sein, dass sie in überzeugender Weise zeigen, dass die geltend gemachten vorteilhaften Wirkungen oder Eigenschaften auf das unterscheidende Merkmal der Erfindung zurückzuführen sind.30)

Ein begründeter Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit muss den Stand der Technik feststellen und klar und vollständig darlegen, welche Merkmale der beanspruchten Erfindung aus dem Stand der Technik bekannt sind und wo sich diese Merkmale dort finden; erforderlich ist mit anderen Worten eine korrekte Merkmalszuordnung. Das gilt umso mehr, wenn sich der Einwand auf nicht dokumentarischen Stand der Technik stützt, weil ein solcher Nachweis schwerer zu überprüfen ist.31)

→ Nächstliegender Stand der Technik
→ Objektive technische Aufgabe
→ Neuformulierung der Aufgabe
→ Could/Would-Ansatz
→ COMVIK-Ansatz
→ Ex-post-facto-Analyse
→ Sekundäre Indizien

siehe auch

Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Regel 42 (1) c) EPÜ → Aufgabe, Lösung und Vorteile der Erfindung
Begriffs- und Strukturhinweise zur Aufgaben-Lösungs-Darstellung in der Beschreibung.

1)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 5 (April 2025
2)
T 24/81; T 2/83; T 606/89; G-VII, 5.1–5.3
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.1, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 – T 967/97, Gründe 3.2; m.V.a. T 970/00; T 172/03
4)
T 619/02; „Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA“, 4. Aufl. 2001, Kap. I.D.2–D.6
5)
st. Rspr.; z. B. T 1063/06, Gründe 3.2
6)
T 606/89; T 967/97; T 558/00; T 21/08; T 308/09; T 1289/09; T 320/15
7)
T 229/85; G-VII, 5.2
8)
T 87/08; G-VII, 5.2 und 11
9)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.09, Entscheidung vom 15. September 2016 – T 320/15, Gründe 1.1.2
10)
T 2043/23, Entscheidung vom 12.05.2026
11)
T 1465/23, Entscheidung vom 24.06.2025, Gründe 2.6–2.8 und 3.3.1–3.3.3; m.V.a. G 1/19, Entscheidung vom 10.03.2021, Gründe 82, 124; T 939/92, Entscheidung vom 12.09.1996, Gründe 2.5–2.7; T 22/82, Entscheidung vom 26.10.1984; UPC_CFI_1/2023, Entscheidung vom 16.07.2024
12)
T 2/83; T 257/98; T 35/04; G-VII, 5.3
13)
T 623/97; T 558/00
14)
G-VII, 8; T 1742/12; T 824/05
15)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 16. Dezember 2025 – T 0610/24 – PUMP CHEMICAL COMPATIBILITY MANAGEMENT SYSTEM, Gründe 4.4; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Aufl. 2024, I.D.3.3
16) , 17)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 14. Mai 2024 – T 2086/21 – Crystalline forms of an androgen receptor modulator, Gründe 3.6.18–3.6.19; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Aufl. 2022, I.D.7.2
18)
T 641/00 – COMVIK; G 1/19; G-VII, 5.4 und 5.4.1
19)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 13. Januar 2025 – T 1249/22, Gründe 10–11
20)
T 465/92 – Aluminiumlegierungen
21)
EPG, Lokalkammer München, Urt. v. 4. April 2025 – UPC_CFI_501/2023; Art. 65 Abs. 2 EPGÜ
22)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 21. Juli 2011 – T 188/09 – G-protein coupled receptor/University of California, Gründe 4 und 6; m.V.a. T 465/92, Gründe 9.5
23)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.05, Entscheidung vom 5. März 2018 – T 68/16, Gründe 1.3; ebenso EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.02, Entscheidung vom 25. Mai 2023 – T 1623/21, Gründe 1.1
24)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Februar 2014 – R 5/13, Gründe 13–15; ebenso R 9/13, R 10/13, R 11/13, R 12/13, R 13/13
25)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.06, Entscheidung vom 27. Juni 2023 – T 2679/19, Gründe 2.7.1
26)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 19. Januar 2026 – T 0094/24; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Urt. v. 25. November 2025 – UPC_CoA_464/2024
27)
T 2/81
28)
G-VII, 10
29)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 15. April 2024 – T 0672/21 – CRYSTALS, Gründe 1.4.2
30)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.05, Entscheidung vom 25. April 2024 – T 0989/22 – Alliage Al-Cu-Li/Constellium; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 10. Aufl. 2022, I.D.4.3.2
31)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 25. Mai 2020 – T 97/14 (Asynchronous web service/ORACLE), Gründe 2.4
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