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ep:vorteile_der_erfindung

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Vorteile der Erfindung

Aufgabe der Erfindung
Aufgabe-Lösungs-Ansatz
Verschlechterung des Stands der Technik

Vorteile der Erfindung, an denen der Fachmann seine Bemühungen um eine Weiterentwicklung des Standes der Technik nicht ausgerichtet hätte, weil sie sich erst durch die Erfindung als erreichbar gezeigt haben, können das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem (die Aufgabe der Erfindung) nicht bestimmen.

Auch wenn die Beschreibung einer Anmeldung das der Erfindung zugrunde liegende Problem in bestimmten Begriffen anspricht und die Erfindung dieses Problem angeht, stellt dies nach den in G 2/88 und G 6/88 entwickelten Grundsätzen noch keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer Verwendungserfindung dar, die eine Wirkung in einem Umfang erzielt, der exakt dem so formulierten Problem entspricht; bei einem Verwendungsanspruch ist zwar die im Anspruch definierte Wirkung als erzielt zu unterstellen, doch kann der Anmelder nicht allein aus einer derartigen Problemdarstellung herleiten, dass die beanspruchte Lösung das Problem notwendig über denselben Geltungsbereich hinweg löst.1)

Die der Erfindung zugrunde liegende technische Aufgabe ist im Rahmen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes grundsätzlich ausgehend von der im Patent beschriebenen Aufgabe zu formulieren; Vorteile, auf die sich der Patentinhaber lediglich beruft, ohne durch einen Vergleich mit dem nächstliegenden Stand der Technik hinreichend belegte technische Effekte nachzuweisen, können bei der Aufgabenbildung und der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.2)

siehe auch

Art. 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.06, Entscheidung vom 24. Juni 2025 – T 2387/22
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.04, Entscheidung vom 12. Januar 2024 – T 0196/22
ep/vorteile_der_erfindung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund