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Verschlechterung des Stands der Technik

Ist eine Erfindung das Ergebnis einer vorhersehbaren nachteiligen Änderung des nächstliegenden Stands der Technik, die der Fachmann klar absehen und richtig beurteilen konnte, und ist dieser vorhersehbare Nachteil nicht von einem unerwarteten technischen Vorteil begleitet, so beruht die beanspruchte Erfindung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (siehe T 119/82 und T 155/85; ebenso T 694/13; T 2313/22; T 2197/09). Mit anderen Worten: Eine bloße vorhersehbare Verschlechterung des Stands der Technik beinhaltet keine erfinderische Tätigkeit. Wenn diese Verschlechterung jedoch mit einem unerwarteten technischen Vorteil einhergeht, kann eine erfinderische Tätigkeit vorliegen. Ähnliche Erwägungen gelten für den Fall, dass eine Erfindung bloß das Ergebnis einer willkürlichen, nicht funktionellen Veränderung eines zum Stand der Technik gehörende Gegenstands oder einer rein willkürlichen Auswahl aus einer Fülle möglicher Lösungen ist (siehe T 72/95 und T 939/92).1) Diese Rechtsprechung greift dabei unabhängig davon, ob die Fachperson die betreffende Änderung überhaupt hätte vornehmen wollen; entscheidend ist allein, dass sie vorhersehbar nachteilig und nicht durch einen unerwarteten technischen Vorteil ausgeglichen ist.2)

Eine vorhersehbare nachteilige oder willkürliche Änderung in diesem Sinne liegt allerdings nicht schon deshalb vor, weil die Anmeldung keinen bestimmten zusätzlichen Vorteil oder keine unerwartete günstige Wirkung des unterscheidenden Merkmals ausdrücklich benennt; das Merkmal ist nicht willkürlich, wenn es tatsächlich eine alternative Lösung für eine bekannte Aufgabe bereitstellt, statt gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik nur Nachteile mit sich zu bringen. Die technische Wirkung einer Erfindung gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik muss dabei nicht ausdrücklich angegeben werden, solange sie sich aus der ursprünglichen Anmeldung ableiten lässt – zumal der nächstliegende Stand der Technik dem Anmelder bei deren Abfassung womöglich noch nicht bekannt war.3)

Allein die Tatsache, dass ein beanspruchter Gegenstand ein im nächstliegenden Stand der Technik als für eine technische Wirkung wesentliches oder vorteilhaftes technisches Merkmal ausschließt, kann in sich genommen nicht das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit begründen. Vielmehr muss, wenn der Ausschluss des betreffenden technischen Merkmals das einzige Merkmal ist, das den beanspruchten Gegenstand vom nächstliegenden Stand der Technik unterscheidet, aufgezeigt werden, dass der beanspruchte Gegenstand diese technische Wirkung auch ohne dieses Merkmal in einem mit dem nächstliegenden Stand der Technik vergleichbaren Umfang erzielt. Ohne einen solchen Nachweis führt der beanspruchte Gegenstand lediglich zu einer naheliegenden Verschlechterung der im nächstliegenden Stand der Technik beschriebenen technischen Wirkung.4)

siehe auch

1)
Prüfungsrichtlinien, G VII 10.1
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.04, Entscheidung vom 14. Mai 2018 – T 694/13, Gründe, m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 8. Auflage 2016, I.D.9.18.1
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 13. Juli 2023 – T 2465/19, Gründe 5.2 f. und 5.5; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23. März 2023 – G 2/21, Leitsatz II
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 21. Oktober 2024 – T 1865/22 – A non-aqueous stripping composition and a method of stripping an organic coating from a substrate, Gründe 5.3
ep/verschlechterung_des_stands_der_technik.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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