Ist eine Erfindung das Ergebnis einer vorhersehbaren nachteiligen Änderung des nächstliegenden Stands der Technik, die der Fachmann klar absehen und richtig beurteilen konnte, und ist dieser vorhersehbare Nachteil nicht von einem unerwarteten technischen Vorteil begleitet, so beruht die beanspruchte Erfindung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (siehe T 119/82 und T 155/85). Mit anderen Worten: Eine bloße vorhersehbare Verschlechterung des Stands der Technik beinhaltet keine erfinderische Tätigkeit. Wenn diese Verschlechterung jedoch mit einem unerwarteten technischen Vorteil einhergeht, kann eine erfinderische Tätigkeit vorliegen. Ähnliche Erwägungen gelten für den Fall, dass eine Erfindung bloß das Ergebnis einer willkürlichen, nicht funktionellen Veränderung eines zum Stand der Technik gehörende Gegenstands oder einer rein willkürlichen Auswahl aus einer Fülle möglicher Lösungen ist (siehe T 72/95 und T 939/92).1)
Allein die Tatsache, dass ein beanspruchter Gegenstand ein im nächstliegenden Stand der Technik als für eine technische Wirkung wesentliches oder vorteilhaftes technisches Merkmal ausschließt, kann in sich genommen nicht das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit begründen. Vielmehr muss, wenn der Ausschluss des betreffenden technischen Merkmals das einzige Merkmal ist, das den beanspruchten Gegenstand vom nächstliegenden Stand der Technik unterscheidet, aufgezeigt werden, dass der beanspruchte Gegenstand diese technische Wirkung auch ohne dieses Merkmal in einem mit dem nächstliegenden Stand der Technik vergleichbaren Umfang erzielt. Ohne einen solchen Nachweis führt der beanspruchte Gegenstand lediglich zu einer naheliegenden Verschlechterung der im nächstliegenden Stand der Technik beschriebenen technischen Wirkung.2)
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