Eine implizite Bedingung für eine „Erfindung“ im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ ist ihr technischer Charakter (Erfordernis der „Technizität“).1)
Produktempfehlungen sind im Allgemeinen nicht als technisch anerkannt.2)
Das Erreichen einer vorgegebenen Referenzleistungskennzahl yref stellt keinen technischen Zweck dar, sondern ist Teil einer Anforderungsspezifikation, wenn sich der Begriff der Leistung eines Empfehlungssystems auf die Relevanz der dem bzw. den Benutzer(n) bereitgestellten Empfehlungen bezieht und nicht auf eine Leistung, die mit einem technischen Effekt zusammenhängt.3)
Der Begriff „technisch“ wird im EPÜ nicht positiv definiert und ist nach der Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer bewusst offen zu halten; der technische Charakter einer Lehre ergibt sich aus der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln und kann sowohl auf äußeren physikalischen Effekten als auch auf technischen Effekten innerhalb eines Computers oder Netzes beruhen.4)
Eine technische Wirkung setzt regelmäßig einen zumindest mittelbaren Bezug zur physikalischen Realität voraus; dieser kann insbesondere durch die vorgesehene technische Verwendung der erzeugten Daten oder durch die bestimmungsgemäße Nutzung eines Verfahrens in einem technischen Kontext vermittelt werden. Entscheidend ist, ob die beanspruchte Lehre einen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems leistet; das Technikgebiet, auf dem dieser Beitrag erzielt wird, kann von dem Anwendungsfeld der Erfindung abweichen, und selbst in einem Technikgebiet genügt eine rein nichttechnische Aufgabenstellung nicht für die Patentfähigkeit.5)
Das Speichern einer Zuordnung zwischen Datenfeldern und Spalten, die lediglich das Ergebnis einer vorhergehenden, nichttechnischen Analyse von Datenformaten widerspiegelt, ist eine naheliegende Maßnahme der Softwaretechnik und begründet für sich genommen keinen technischen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems.6)
Wenn eine Benutzeroberfläche so konfiguriert ist, dass sie eine Fernwartungsanforderung zulässt, und diese Fernwartungsanforderung ein elektronisches Signal ist, das über einen Kommunikationskanal von der Benutzeroberfläche an einen entfernten Prozessor und einen Computer übertragen wird, muss die Benutzeroberfläche so aufgebaut sein, dass sie dieses Signal übertragen kann; eine derartig beanspruchte Benutzeroberfläche sowie die Übertragung der Serviceanforderung haben technischen Charakter.7)
Das Warten oder Instandhalten einer Maschine kann nicht als nichttechnische Tätigkeit angesehen werden, da hierzu technische Maßnahmen an einem physischen Gerät erforderlich sind, das in einem technischen Gebiet eingesetzt wird.8)
Art. 523 (1) EPÜ → Patentierbare Erfindungen
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