Artikel 56 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Unterlagen im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen werden.
Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Handelt es sich bei einer Entgegenhaltung um eine nachveröffentlichte Schrift im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 EPÜ, darf sie bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden (Art. 56 Satz 2 EPÜ).1))
Artikel 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit
Beschreibt die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit einer Erfindung.
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