Die objektive technische Aufgabe einer Erfindung [→ Aufgabe der Erfindung] ist so zu formulieren, dass sie keine technischen Lösungsansätze enthält, denn das Einbeziehen eines Teils eines technischen Lösungsgedankens aus der Erfindung in die Aufgabe muss bei der Bewertung des Stands der Technik unter dem Aspekt dieser Aufgabe zwangsläufig zu einer retrospektiven Betrachtungsweise der erfinderischen Tätigkeit führen.1)
Die objektive technische Aufgabe wird allein durch den technischen Effekt der Unterscheidungsmerkmale definiert.2)
Vorteile der Erfindung, an denen der Fachmann seine Bemühungen um eine Weiterentwicklung des Standes der Technik nicht ausgerichtet hätte, weil sie sich erst durch die Erfindung als erreichbar gezeigt haben, können das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem (die Aufgabe der Erfindung) nicht bestimmen.3)
Ein Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit, der auf einer geeigneten objektiven technischen Aufgabe beruht, welche die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik löst, kann nicht dadurch entkräftet werden, dass lediglich darauf verwiesen wird, die Anmeldung befasse sich mit einer anderen, spezielleren (subjektiven) technischen Aufgabe.4)
Sobald ein überzeugendes Argument dafür vorliegt, weshalb die beanspruchte Erfindung im Hinblick auf den Stand der Technik naheliegend gewesen wäre (Artikel 56 EPÜ), wird die beanspruchte Erfindung nicht mehr als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen.5)
Wenn sich die beanspruchte Erfindung als naheliegende Lösung für eine objektive technische Aufgabe erweist, die als tatsächlich aufgetreten vorausgesetzt werden kann – etwa die Vorteile eines Ersatzbauteils in einem Stand-der-Technik-Dokument nutzbar zu machen –, genügt es nicht, eine alternative technische Aufgabe zu bestimmen, zu deren Lösung die beanspruchte Erfindung möglicherweise nicht naheliegend erscheint, um die Feststellung mangelnder erfinderischer Tätigkeit in Frage zu stellen.6)
Insbesondere reicht die Tatsache, dass die alternative technische Aufgabe diejenige ist, die in der Anmeldung angesprochen wird, also die subjektive technische Aufgabe, nicht aus, um eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.7)
Artikel 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit
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