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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:verbot_der_rueckschauende_betrachtung_der_erfinderischen_taetigkeit

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Verbot der Rückschauende Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit

Die objektive technische Aufgabe einer Erfindung [→ Aufgabe der Erfindung] ist so zu formulieren, dass sie keine technischen Lösungsansätze enthält, denn das Einbeziehen eines Teils eines technischen Lösungsgedankens aus der Erfindung in die Aufgabe muss bei der Bewertung des Stands der Technik unter dem Aspekt dieser Aufgabe zwangsläufig zu einer retrospektiven Betrachtungsweise der erfinderischen Tätigkeit führen.1)

Vorteile der Erfindung, an denen der Fachmann seine Bemühungen um eine Weiterentwicklung des Standes der Technik nicht ausgerichtet hätte, weil sie sich erst durch die Erfindung als erreichbar gezeigt haben, können das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem (die Aufgabe der Erfindung) nicht bestimmen.2)

siehe auch

1)
G.VII.5.2 der Prüfungsrichtlinien, m.V.a. T 229/85
2)
BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128/09
ep/verbot_der_rueckschauende_betrachtung_der_erfinderischen_taetigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1