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ep:europaeisches_patentrecht

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Europäisches Patentrecht

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel des EPÜ (Gesamtübersicht)
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regeln der AO EPÜ (Gesamtübersicht)

ZeP EPÜ → Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung
AnP EPÜ → Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents
PüVI EPÜ → Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation
PstP EPÜ → Protokoll über den Personalbestand des Europäischen Patentamts in Den Haag
GebO EPÜ → Gebührenordnung
VOBK → Verfahrensordnung der Beschwerdekammern
Auslegungsprotokoll

Mit dem Europäischen Patentübereinkommen wurde die Europäische Patentorganisation gegründet, zu deren Organen das Europäische Patentamt zählt. Die Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens werden durch die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente ergänzt. Für die Verfahren vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer gibt es eigene Verfahrensordnungen. Der nationale Patentrechtsschutz wird von den Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens nicht berührt.1)

Das Europäische Patentübereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 15 europäischen Staaten am 5. Oktober 1973 unterzeichnet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihm mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 [→ IntPatÜG] zugestimmt.2) Durch den Beitritt weiterer Staaten3) hat sich die Anzahl der Vertragsstaaten auf nunmehr 38 erhöht. Mit anderen Staaten bestehen Validierungs- und Erstreckungsabkommen.4)

Das Europäische Patentübereinkommen wurde mehrfach geändert, in der Sache zuletzt mit der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente5). Deutschland unterzeichnete die Änderungsakte am 21. August 2001 und ratifizierte sie mit Gesetz vom 24. August 2007.6)

Das Europäische Patentübereinkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des [→ Erfindungsschutzes] verstärken und dieses Ziel durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren erreichen (Präambel EPÜ). Es fasst die Vielzahl nationaler Erteilungsverfahren für die Vertragsstaaten zu einem zentralen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zusammen und gewährt mit einem Erteilungsakt ein geprüftes Patent mit einheitlichem Schutzumfang (Art. 69 EPÜ), das in jedem Vertragsstaat die Wirkungen eines dort erteilten Patents entfaltet (Art. 2 Abs. 2 EPÜ) [→ Wirkung des Europäischen Patents]. Die erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 EPÜ).

Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent [→ Wirkung des Patents], soweit im Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist.

siehe auch

1)
BVerfG, Beschluss vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
2)
vgl. BGBl II S. 649 ff.
3)
vgl. BGBl II 2008 S. 179 und 2011 S. 1139
4)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
5)
ABl EPA 2001, Sonderausgabe Nr. 4, S. 3 ff.
6)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BGBl II 2008 S. 1082
ep/europaeisches_patentrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1