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Das europäische Patentrecht umfasst sowohl das Patentrecht der Europäischen Union als auch das System des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ), die als eigenständige völkerrechtliche Verträge mit Unionsbezug unabhängig von der Europäischen Union sind.
Das Patentrecht der Europäischen Union bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die einheitliche Erteilung und Durchsetzung von Patenten [→ Einheitspatent] innerhalb der EU betreffen.
Verordnung (EU) 1257/2012 → Einheitlicher Patentschutz
Schafft einen einheitlichen Schutzmechanismus für Patente in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, der eine zentrale Erteilung und einheitliche Wirkung ermöglicht.
Verordnung (EU) 1260/2012 → Übersetzungsregelungen
Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern.
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Internationales Abkommen, das die Schaffung eines zentralen Gerichts für Patentstreitigkeiten in Europa vorsieht und die einheitliche Durchsetzung von Patenten in den teilnehmenden EU-Staaten ermöglicht.
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 15 europäischen Staaten am 5. Oktober 1973 unterzeichnet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihm mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 [→ IntPatÜG] zugestimmt.1) Durch den Beitritt weiterer Staaten2) hat sich die Anzahl der Vertragsstaaten auf nunmehr 38 erhöht. Mit anderen Staaten bestehen Validierungs- und Erstreckungsabkommen.3)
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
PCT → Internationales Patentrecht
PatG → Deutsches Patentrecht
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