Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:intpatueg

finanzcheck24.de

IntPatÜG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente

Art. II Europäisches Patentrecht

Art. III Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag

Art. VII

Art. X

Art. X IntPatÜG → Bekanntmachung von Änderungen

Art. XI

EP (Art II IntPatÜG)

Für die im EPÜ vorgesehenen Gestaltungsfreiräume für den nationalen Gesetzgeber gilt in Deutschland das IntPatÜG, insbesondere die Vorschriften des Art. II IntPatÜG;

Wichtige Regelungsinhalte:

  • Vindikationsanspruch : Der Vindikationsanspruch des § 5 IntPatÜG ergänzt die Vorschriften der Art. 60, 61 EPÜ bei Anmeldung durch Nichtberechtigten;
  • Nichtigkeit: § 6 IntPatÜG regelt, daß für den deutschen Teil eines Europäischen Patents alle Nichtigkeitsgründe des Art. 138 anwendbar sind; der Nichtigkeitsgrund der widerrechtliche Entnahme kann jedoch ebenso wie in § 59 I und § 81 III PatG nur vom Verletzten geltend gemacht werden.
  • Doppelschutzverbot: Doppelschutzverbot des Art. II § 8 IntPatÜG in Ergänzung der Möglichkeit des Art. 139 II EPÜ, das zu Unwirksamkeit eines parallelen deutschen Patents führt, das auch nicht nach Wegfall des europäischen Patents wiederauflebt.
  • Zuständigkeit: § 10 IntPatÜG enthält eine Zuständigkeitsregelung für Vindikationsklagen wegen Europäischem Patent, wenn nach Art. 60 I EPÜ deutsches Recht anzuwenden ist.

PCT (Art III IntPatÜG)

Ein in seiner Wirkung auf Deutschland beschränkter Prioritätsverzicht kann in der inländischen nationalen Phase des Erteilungsverfahrens wirksam ausgesprochen werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu Regel 90bis.3 AusfOPCT.1)

Die ältere Anmeldung lebt durch einen nachträglich erklärten Verzicht auch nicht wieder auf, da dieser - wie bereits erwähnt - nur ex nunc wirkt.2)

Art. XI § 4 IntPatÜG

Für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 1. Mai 2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttreten des Londoner Übereinkommens, veröffentlicht worden ist, bleibt nach der Übergangsregelung des Art. XI § 4 IntPatÜG das Übersetzungserfordernis nicht nur für die Patentschrift bei Patenterteilung, sondern auch bei einer späteren geänderten Aufrechterhaltung im europäischen Einspruchsverfahren bestehen.3)

siehe auch

1)
BPatG Beschluß vom 9. 6. 2004 - 10 W (pat) 61/01 - Prioritätsverzicht
2)
vgl BPatG, GRUR 1991, 46 [47]; Goebel, GRUR 1988, 243 [246]
3)
BPatG, Entsch. v. 9. September 2010 - 10 W (pat) 19/09 - Ethylenische Hauptkette
patentrecht/intpatueg.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/09 16:10 von areichelt