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patentrecht:unzulaessige_anmeldung_beim_europaeischen_patentamt

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Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt

Art. II § 14 IntPatÜG

Wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, unmittelbar beim Europäischen Patentamt einreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

siehe auch

IntPatÜG → Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit
Setzt internationale Patentabkommen in deutsches Recht um und regelt deren Anwendung in Deutschland.

patentrecht/unzulaessige_anmeldung_beim_europaeischen_patentamt.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/09 16:02 von mfreund