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patentrecht:ergaenzende_schutzzertifikate_fuer_das_europaeische_patent

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Ergänzende Schutzzertifikate für das europäische Patent

§ 6a IntPatÜG

Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes [→ Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats ] auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent.

§ 49a PatG → Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats

siehe auch

patentrecht/ergaenzende_schutzzertifikate_fuer_das_europaeische_patent.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1