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patentrecht:ergaenzende_schutzzertifikate_fuer_das_europaeische_patent
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Ergänzende Schutzzertifikate für das europäische Patent

Art. II § 6a IntPatÜbkG

Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes [→ Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats ] auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent.

§ 49a PatG → Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats

siehe auch

IntPatÜG, Art. II → Europäisches Patentrecht
Regelt die Umsetzung des nationalen Teil eines europäischen Patentes in Deutschland.

→ ergänzendes Schutzzertifikat

patentrecht/ergaenzende_schutzzertifikate_fuer_das_europaeische_patent.txt · Zuletzt geändert: von migration

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