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Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes [→ Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats ] auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent.
§ 49a PatG → Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats
IntPatÜG → IntPatÜG
→ ergänzendes Schutzzertifikat
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