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Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.
§ 17 (2) PatG → Gebührenprivileg des Zusatzpatents (aufgehoben durch BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)
§ 20 (1) Nr. 3 PatG → Erlöschen des Patents bei Nichtzahlung der Jahresgebühr
§ 3 (2) S. 1 PatKostG → Fälligkeit der Jahresgebühren
Artikel 141 (1) EPÜ → Jahresgebühren für das europäische Patent
Eine Patentjahresgebühr ist gemäß § 17 (1) PatG für jede Anmeldung und jedes Patent für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, zu entrichten.
Nach der gesetzlichen Regelung stellen sich die Jahresgebühren als echte Gebühren im Sinne einer Gegenleistung für behördliches Handeln dar1), wobei die Gegenleistung aber nicht aus der Patenterteilung besteht, sondern auch schon aus der bloßen Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung, wie sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 PatG sowie aus dem Wortlaut des Gebührentatbestands im Patentkostengesetz ergibt, wo jeweils ausdrücklich die „Anmeldung“ aufgeführt ist2). So sind Jahresgebühren auch dann zu zahlen, wenn das Patentamt gar keine Prüfungstätigkeit in Richtung einer Patenterteilung entfalten kann, weil ein Prüfungsantrag nicht gestellt ist.3), sie stehen nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit des Patentamts während der Anhängigkeit der Patentanmeldung 4).
Die Jahresgebühren sind zum Ausgleich für die relativ niedrigen Verfahrensgebühren (Gebühren für die Anmeldung, den Einspruch, die Beschwerde usw.) relativ hoch angesetzt.5).
Diese Systematik der Patentgebühren ist bei der Schaffung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 nochmals bestätigt worden6)
Dass diese Art der Erhebung von Jahresgebühren nicht gegen das Grundgesetz verstößt, ist in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts wiederholt festgestellt worden.7)
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur Zahlung einer fälligen Jahresgebühr nicht unterbrochen.8)
Die entsprechende Anwendung der §§ 240, 249 ZPO [→Insolvenz] auf die Zahlung von Jahresgebühren nach dem Patentkostengesetz erscheint gerechtfertigt.9)
Wären von einer Unterbrechung nicht auch die Zahlungsfristen für Patent-Jahresgebühren erfasst, hätte dies zur Folge, dass ein Streitpatent in Folge nicht rechtzeitig bewirkter Gebührenzahlung erlöschen und sich dadurch ein z.B. anhängiges Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren trotz seiner Unterbrechung erledigen würde. Diese Rechtsfolge würde jedoch inkonsequent erscheinen. Wenn dem Insolvenzverwalter die Gelegenheit eingeräumt wird, vor einer Fortführung des Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahrens zu prüfen, ob von seiner Seite ein Interesse am Fortbestand des Patents vorhanden ist, dann muss dies ebenso im Hinblick auf die Zahlung von Jahresgebühren gelten.10)
Allerdings hat der Präsident des DPMA im Zusammenhang mit seiner Beitrittserklärung Bedenken gegen eine Verfahrensunterbrechung zum Ausdruck ge-bracht. Er meint, die Zahlung von Jahresgebühren erfolge unabhängig von einem bestimmten Verfahren zur Aufrechterhaltung der Anmeldung bzw. des Patents. Insbesondere für die Zeit nach Erteilung des Patents fehle es an einem anhängigen Verfahren, welches unterbrochen werden könnte. Dementsprechend gelte die für das Verfahren des Europäischen Patentamts vorgesehene Unterbrechung nicht für die Entrichtung von Jahresgebühren (Regel 90 Abs. 4 EPÜAO).11)
Die Anwendbarkeit des § 240 ZPO wird vom Präsidenten des DPMA auch deshalb in Frage gestellt, weil im Hinblick auf die Gebührenzahlung kein Verfahrensgegner vorhanden sei, der seinerseits den Fortgang des Verfahrens herbeiführen könne, wenn der Insolvenzverwalter die Verfahrensaufnahme verzögere. Es verhalte sich insoweit ebenso wie beim markenrechtlichen Eintragungsverfahren, für das aus dem genannten Grund die Meinung vertreten wird, dass die Eröffnung eines Insol-venzverfahrens keine Unterbrechung bewirke (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 32 Rn. 88 m. w. N.).12)
Es wäre in der Tat nicht hinnehmbar, wenn die insolvenzbedingte Unterbrechung der Gebührenzahlungsfrist zu einem lang dauernden Schwebezustand führen würde, in dem der Insolvenzverwalter, obwohl er die Jahresgebühr nicht zahlt, dennoch alle Rechte aus dem Patent geltend machen könnte. Eine solche Situation würde jedoch nur entstehen, wenn die Gebührenzahlungen nach dem Patentkostengesetz tatsächlich als einseitige Vorgänge anzusehen wären und die Unterbrechung deshalb nicht in entsprechender Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften (vgl. § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO) auf Grund einer Initiative des Gegners beendet werden könnte, wenn der Insolvenzverwalter die Verfahrensaufnahme verzögert.13)
Auch bei Anwendung der Regel 90 Abs. 4 EPÜAO ist eine Unterbrechung der Gebührenzahlungsfrist keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr wird diese Vorschrift so ausgelegt, dass der Zeitpunkt, bis zu dem Jahresgebühren entrichtet werden müssen, im Fall der Unterbrechung auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme verschoben wird.14)
Der Ansicht, wonach es sich bei der Zahlung der Patentjahresgebühren um einen einseitigen, keinem bestimmten Verfahren zuordenbaren Vorgang handele, kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr liegt den betreffenden Zahlungsvorgängen durchaus ein patentbehördliches Verfahren, nämlich ein Verfahren zur Aufrechterhaltung des betreffenden Schutzrechts, zu Grunde.15)
IntPatÜG → Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit
Setzt internationale Patentabkommen in deutsches Recht um und regelt deren Anwendung in Deutschland.
EP Jahresgebühren → Jahresgebühren für die europäische Anmeldung
§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
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