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patentrecht:internationale_recherchebehoerde

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internationale recherchebehoerde

Art. III § 3 IntPatÜG

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt bekannt, welche Behörde für die Bearbeitung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen als Internationale Recherchebehörde bestimmt ist.

siehe auch

IntPatÜG → Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit
Setzt internationale Patentabkommen in deutsches Recht um und regelt deren Anwendung in Deutschland.

patentrecht/internationale_recherchebehoerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/09 16:03 von mfreund