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patentrecht:internationale_recherchebehoerde

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Internationale Recherchebehörde

Art. III § 3 IntPatÜG

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt bekannt, welche Behörde für die Bearbeitung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen als Internationale Recherchebehörde bestimmt ist.

siehe auch

IntPatÜG, Art. III → Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag
Setzt Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in Deutschland um.

patentrecht/internationale_recherchebehoerde.txt · Zuletzt geändert: von mfreund