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Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht auf Antrag des Anmelders die nach § 1 Abs. 2 eingereichte Übersetzung.
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse für die Veröffentlichung zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
IntPatÜG → Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit
Setzt internationale Patentabkommen in deutsches Recht um und regelt deren Anwendung in Deutschland.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de