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ep:schutzumfang

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Schutzumfang

Der Schutzumfang im Falle einer Verletzung wird in zwei Schritten bewertet, wobei Art. 69 EPÜ [→ Schutzbereich] und das Protokoll [→ Auslegungsprotokoll] angewendet werden. Der erste Schritt bewertet die 'wörtliche' Verletzung der Merkmale des Patents im Hinblick auf die Auslegung der Ansprüche. Im zweiten Schritt, wenn das Patent nicht als wörtlich verletzt gilt, wird die Äquivalenz bewertet.1)

Im ersten Schritt ist der durch Auslegung der Patentansprüche nach Artikel 69 EPÜ und Artikel 1 des Auslegungsprotokolls unmittelbar erfasste technische Gegenstand zu bestimmen; eine Berücksichtigung von Äquivalenten erfolgt gegebenenfalls erst im zweiten Schritt und spielt im Rahmen der Gültigkeitsprüfung regelmäßig keine Rolle.2)

siehe auch

Art. 69 EPÜ → Schutzbereich
Definiert den Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung.

1)
Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Den Haag, UPC_CFI_239/2023, verkündet am 22. November 2024
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0367/20
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