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ep:schutzbereich

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Schutzbereich des europäischen Patents

Artikel 69 (1) EPÜ 2000

Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Artikel 84 EPÜ 2000 → Patentansprüche
Artikel 69 (2) EPÜ 2000 → Vorläufiger Schutz
Auslegungsprotokoll

Auslegung der Patentansprüche, Patentschutz

Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat.1)

Dafür ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist also durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt, die unter Schutz gestellt ist.2)

Auslegung der Patentansprüche (Auslegungsprotokoll)
Auslegung der Patentansprüche (deutsche Gerichte)

Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 2/88, G 6/88

Äquivalente Benutzung

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug IV; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit, mwN
2)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug IV; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, GRUR 2010, 858 Rn. 13 - Crimpwerkzeug III
ep/schutzbereich.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1