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Völkerrechtlicher Vertrag

Ein völkerrechtlicher Vertrag ist eine rechtsverbindliche Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten oder internationalen Organisationen, die durch das Völkerrecht geregelt ist. Völkerrechtliche Verträge regeln verschiedene Aspekte der Zusammenarbeit, wie etwa Handel, Sicherheit, Umwelt oder Menschenrechte.

An der Spitze der Rechtsordnung der Europäischen Union stehen die Verträge der Europäischen Union [→ Primärrecht der Europäischen Union], wie der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Daneben gibt es völkerrechtliche Verträge mit Unionsbezug, wie das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ), das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht, sowie das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ), das die Schaffung eines zentralen Gerichts für Patentstreitigkeiten in Europa vorsieht und die einheitliche Durchsetzung von Patenten in den teilnehmenden EU-Staaten ermöglicht.

Ein Zustimmungsgesetz ist ein Gesetz, das vom Parlament verabschiedet werden muss, um einem völkerrechtlichen Vertrag oder einer anderen staatlichen Maßnahme, die das Grundgesetz betrifft oder Rechte der Bürger berührt, rechtliche Gültigkeit zu verleihen. Es dient insbesondere dazu, dass internationale Verträge, die in das nationale Recht eingreifen, erst durch eine parlamentarische Zustimmung verbindlich werden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes [→ Zustimmung zu Verträgen durch Bundesgesetz] verpflichtet, völkerrechtliche Verträge nur durch ein Zustimmungsgesetz innerstaatlich verbindlich werden zu lassen. Diese Zustimmung durch das Parlament ist notwendig, damit solche Verträge im innerstaatlichen Recht wirksam werden und von Gerichten sowie Behörden angewendet werden können. Damit wird sichergestellt, dass internationale Vereinbarungen demokratisch legitimiert sind.

Nach Artikel 25 des Grundgesetzes [→ Völkerrecht als Bundesrecht] sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und gehen einfachen Gesetzen vor. Dieser Vorrang unterstreicht die völkerrechtsfreundliche Grundhaltung des Grundgesetzes. Aus dieser Verpflichtung folgt, dass sich alle deutschen Staatsorgane an das Völkerrecht gebunden wissen müssen und insbesondere Menschenrechte sowie das Selbstbestimmungsrecht der Völker anerkennen und schützen müssen.

Der wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments betont in einer Studie von 2018 (PE 620.232), dass Deutschland sich insbesondere durch multilaterale Menschenrechtsverträge und internationale Menschenrechtsregime zur völkerrechtskonformen Gesetzgebung und Auslegung verpflichtet. Eine Missachtung dieser Verpflichtungen durch staatliche Organe stellt eine Verletzung des anerkannten internationalen Rechts dar. Dieses Recht wurde durch das Zustimmungsgesetz in das innerstaatliche Recht überführt und ist damit verbindlich.

Die Pflicht zur Achtung der Menschenrechte ergibt sich nicht nur aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern auch aus der UN-Charta und wurde etwa durch den Internationalen Gerichtshof im Fall West-Sahara (ICJ Reports 1975, S. 3ff.) bekräftigt. Die Bundesrepublik ist aufgrund dieser völkerrechtlichen Bindungen gehindert, das Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu missachten, insbesondere wenn es an einer völkerrechtlich legitimierten staatlichen Autorität fehlt.

Deutschland folgt einem gemäßigten dualistischen System, in dem völkerrechtliche Verträge durch Zustimmungsgesetze in das nationale Recht transformiert werden müssen. Erst durch diesen Vorgang erhalten sie innerstaatlich rechtliche Wirkung, was den Vorrang des demokratischen Gesetzgebers ebenso wie die Anerkennung völkerrechtlicher Verpflichtungen betont.

siehe auch

Völkerrecht
Ein System von Rechtsnormen, das die Beziehungen und das Verhalten von Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten auf internationaler Ebene regelt.

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