Art. 84 EPÜ → Patentansprüche
Regelt die Anforderungen an die Patentansprüche.
Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung eines im Anspruch verwendeten Parameters und damit verbundene Unklarheiten der Anspruchsgrenzen betreffen die Klarheit nach Artikel 84 EPÜ und begründen im Einspruchsverfahren keinen selbständigen Einspruchsgrund.1)
Ist die Auslegung eines erteilten Patentanspruchs für das Verfahren entscheidungserheblich, so darf die zutreffende Auslegung nicht offen gelassen werden; Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten des Anspruchs sind als solche allein nach Artikel 84 EPÜ zu beurteilen und können nicht mittelbar über andere Vorschriften wie Artikel 123 (2) oder (3) EPÜ als Einspruchsgründe eingeführt werden, auch wenn Klarheitsmängel die Anspruchsauslegung beeinflussen und damit die Beurteilung der Einspruchsgründe nach Artikel 100 EPÜ mitprägen können.2)
Unklarheiten hinsichtlich der mit einer im Patent oder in der Anmeldung beschriebenen Messmethode erzielten Messwerte sind insoweit ebenfalls dem Klarheitserfordernis des Artikels 84 EPÜ zuzuordnen und stellen keinen Mangel der ausreichenden Offenbarung nach Artikel 83 EPÜ dar.3)
Selbst wenn bestimmte im Anspruch genannte Merkmale, wie etwa Bezugnahmen auf einen Boden oder eine Außenhülle, nicht Teil des beanspruchten Gegenstands sein sollten, implizieren sie gleichwohl gegenständliche technische oder funktionelle Einschränkungen des beanspruchten Gegenstands.4)
Ein Anspruch, der Computeranweisungen angibt, die, wenn sie von einer Vorrichtung ausgeführt werden, diese Vorrichtung veranlassen, ein Verfahren durchzuführen, kann nach Artikel 84 EPÜ unklar sein, wenn dieses Verfahren von einer besonderen Nutzung der Vorrichtung abhängt, die nicht durch die automatische Ausführung der Computeranweisungen impliziert ist.5)
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