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Der Anmelder, der die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und weitere erforderliche Unterlagen nach Maßgabe der Ausführungsordnung einzureichen.
Artikel 88 (2) EPÜ → Inanspruchnahme mehrere Prioritäten
Artikel 88 (3), (4) EPÜ → Umfang des Prioritätsrechts
Artikel 87-89 EPÜ → Priorität
→ Materielle Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Priorität
Im Rahmen der Inanspruchnahme einer Priorität für eine europäische Nachanmeldung sind Gegenstand der Eingangsprüfung nach Art. 90 Abs. 3 EPÜ lediglich deren förmliche Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 1 EPÜ.
Unbeschadet dessen hat eine Überprüfung, ob die materiellen Voraussetzungen der Inanspruchnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben, im Erteilungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu erfolgen mit dem Ziel der Feststellung, ob einem Schutzrecht der beanspruchte Zeitrang vor dem Anmeldetag auch tatsächlich zusteht.1)
Die Vorlage G 1/15 („Teilpriorität“) ist bei der Großen Beschwerdekammer anhängig. Mit den vorgelegten Rechtsfragen soll insbesondere geklärt werden, wie Artikel 88 (2) Satz 2 EPÜ im Lichte der Entscheidung G 2/98 der Großen Beschwerdekammer in Fällen anzuwenden ist, in denen ein Anspruch darin nicht im Einzelnen benannte alternative Gegenstände umfasst, die alle Merkmale des Anspruchs aufweisen (sog. generischer „ODER“-Anspruch). Zu klären ist ferner, ob Stammanmeldungen und Teilanmeldungen füreinander Stand der Technik nach Artikel 54 (3) EPÜ sein können in Bezug auf einen Gegenstand, der in einer Prioritätsanmeldung offenbart ist, aber kein Prioritätsrecht genießt. Alle fünf Fragen, die der Großen Beschwerdekammer vorgelegt wurden, sind in der Entscheidung T 557/13[ 1 ] enthalten.2)
Teil 3 EPÜ → Europäische Patentanmeldung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 88 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung.
Artikel 88 (1) EPÜ → Prioritätserklärung und erforderliche Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Prioritätserklärung und die einzureichenden Unterlagen.
Artikel 88 (2) EPÜ → Mehrere Prioritäten
Erklärt, dass für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.
Artikel 88 (3) EPÜ → Umfang des Prioritätsrechts
Regelt, dass das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung umfasst, die in der früheren Anmeldung enthalten sind.
Artikel 88 (4) EPÜ → Offenbarung der Merkmale in der früheren Anmeldung
Beschreibt, dass es für die Gewährung der Priorität ausreicht, wenn die Merkmale der Erfindung in den Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
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