Artikel 88 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung.
Die Artikel 87 bis 89 EPÜ bilden Kapitel II (Priorität) des Teils III des EPÜ und stellen einen vollständigen, in sich geschlossenen Regelungskomplex zum Thema der Inanspruchnahme der Priorität für die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung dar; als Sonderabkommen im Sinne von Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft sind die Prioritätsvorschriften des EPÜ so zu verstehen, dass sie den grundlegenden Prioritätsprinzipien der Pariser Verbandsübereinkunft nicht widersprechen.1)
Artikel 88 (1) EPÜ → Prioritätserklärung und erforderliche Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Prioritätserklärung und die einzureichenden Unterlagen.
Artikel 88 (2) EPÜ → Mehrere Prioritäten
Erklärt, dass für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.
Artikel 88 (3) EPÜ → Umfang des Prioritätsrechts
Regelt, dass das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung umfasst, die in der früheren Anmeldung enthalten sind.
Artikel 88 (4) EPÜ → Offenbarung der Merkmale in der früheren Anmeldung
Beschreibt, dass es für die Gewährung der Priorität ausreicht, wenn die Merkmale der Erfindung in den Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.
EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Priorität
Regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.
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