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ep:materielle_voraussetzungen_der_inanspruchnahme_der_prioritaet

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Materielle Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Priorität

Im Rahmen der Inanspruchnahme einer Priorität für eine europäische Nachanmeldung sind Gegenstand der Eingangsprüfung nach Art. 90 Abs. 3 EPÜ lediglich deren förmliche Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 1 EPÜ.

Unbeschadet dessen hat eine Überprüfung, ob die materiellen Voraussetzungen der Inanspruchnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben, im Erteilungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu erfolgen mit dem Ziel der Feststellung, ob einem Schutzrecht der beanspruchte Zeitrang vor dem Anmeldetag auch tatsächlich zusteht.1)

Zu den materiellen Voraussetzungen zählt bei fehlender Anmelderidentität auch der Nachweis eines wirksam erfolgten Rechtsübergangs.2)

Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität nach autonomem EPÜ-Recht bestimmt; dabei gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Anmelder berechtigt ist, die beanspruchte Priorität in Anspruch zu nehmen, wenn er die Priorität formgerecht nach Artikel 88 Absatz 1 EPÜ und den entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung geltend macht.3)

siehe auch

1)
BPatG, 5 Ni 59/10 (EP) – „vitre de véhicule“; für das Erteilungsverfahren BPatG, Beschluss vom 28. Oktober 2010, Aktenzeichen 11 W (pat) 14/09, veröffentlicht in BPatGE 52, 207, 212 f. - Unterbekleidungsteil
2)
BPatG, 5 Ni 59/10 (EP) – „vitre de véhicule“
3)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 – G 1/22 (G 2/22), Leitsatz I und Rn. 85–87, 101–107, 129–132
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