Im Rahmen der Inanspruchnahme einer Priorität für eine europäische Nachanmeldung sind Gegenstand der Eingangsprüfung nach Art. 90 Abs. 3 EPÜ lediglich deren förmliche Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 1 EPÜ.
Unbeschadet dessen hat eine Überprüfung, ob die materiellen Voraussetzungen der Inanspruchnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben, im Erteilungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu erfolgen mit dem Ziel der Feststellung, ob einem Schutzrecht der beanspruchte Zeitrang vor dem Anmeldetag auch tatsächlich zusteht.1)
Zu den materiellen Voraussetzungen zählt bei fehlender Anmelderidentität auch der Nachweis eines wirksam erfolgten Rechtsübergangs.2)
Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität nach autonomem EPÜ-Recht bestimmt; dabei gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Anmelder berechtigt ist, die beanspruchte Priorität in Anspruch zu nehmen, wenn er die Priorität formgerecht nach Artikel 88 Absatz 1 EPÜ und den entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung geltend macht.3)
Art. 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität
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