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ep:umfang_des_prioritaetsrechts
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Umfang des Prioritätsrechts

Artikel 88 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestimmt, dass das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung umfasst, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist.

Artikel 88 (3) EPÜ

Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommen, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist`[2]`.

Welche Merkmale der europäischen Patentanmeldung in der früheren Anmeldung enthalten sind, bestimmt sich danach, ob der Fachmann den Gegenstand des Anspruchs unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig der früheren Anmeldung als Ganzem entnehmen kann; die Merkmale der europäischen Patentanmeldung im Sinne dieser Vorschrift sind mit den Merkmalen der Erfindung im Sinne des Artikels 88 (4) EPÜ gleichbedeutend und bezeichnen den in einem Anspruch definierten Gegenstand.1) → Erfindungsidentität bei der Priorität

Artikel 88 (3) EPÜ ist so auszulegen, dass das Prioritätsrecht auch Fälle erfasst, in denen nur ein Teil der Nachanmeldung – etwa ein Teil des von einem Anspruch umfassten Gegenstands – die Priorität aus einer oder mehreren Prioritätsanmeldungen genießt. Was sich diesen Anmeldungen unmittelbar und eindeutig entnehmen lässt, kommt in den Genuss der Teilpriorität; die übrigen Elemente der Nachanmeldung begründen für sich allein ein Prioritätsrecht für eine weitere Nachanmeldung. Ob alle von einem Anspruch umfassten Elemente in derselben Prioritätsunterlage oder in mehreren offenbart sind, ist unerheblich; ist ein Anspruch der späteren Anmeldung breiter als ein in einer Prioritätsunterlage offenbartes Element, kann für dieses Element Priorität beansprucht werden, nicht aber für die übrigen vom Anspruch umfassten Ausführungsformen [→ Teilpriorität] [→ Mehrere Prioritäten].2)

siehe auch

Artikel 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität
Legt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung fest.

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Stellungnahme vom 31. Mai 2001 – G 2/98, ABl. 2001, 413, Nr. 6.2 und 9 der Gründe
2)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 29. November 2016 – G 1/15, ABl. 2017, A82, Nr. 5 der Gründe
ep/umfang_des_prioritaetsrechts.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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