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markenrecht:entstehung_des_markenschutzes
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Entstehung des Markenschutzes

§ 4 des Markengesetzes (MarkenG) erklärt, wie Markenschutz entsteht, insbesondere durch Eintragung in das Register oder durch notorische Bekanntheit.

§ 4 MarkenG

Der Markenschutz entsteht

  1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
  2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
  3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

§ 4 Nr. 1 MarkenG → Eintragung eines Zeichens als Marke in das Register
§ 4 Nr. 2 MarkenG → Benutzungsmarke
§ 4 Nr. 3 MarkenG → Notorisch bekannte Marke

§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang

Das Recht an einer Marke kann durch Eintragung, durch Benutzung oder auch durch notorische Bekanntheit entstehen.

siehe auch

markenrecht/entstehung_des_markenschutzes.txt · Zuletzt geändert: von migration

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