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patentrecht:geheimpatent

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Geheimpatent

§ 50 PatG → Geheimhaltungsanordnung
§ 51 PatG → Akteneinsicht bei Geheimerfindungen
§ 52 PatG → Geheimanmeldung im Ausland
§ 53 PatG → Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung
§ 54 PatG → Register für Geheimpatente
§ 55 PatG → Entschädigung für unterlassene Verwertung
§ 56 PatG → Bundesbehörde für Geheimanmeldungen
§ 57 PatG → (weggefallen)
§ 58 (1) PatG → Veröffentlichung der Patentschrift
§ 58 (2) PatG → Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung
§ 58 (3) PatG → Rücknahmefiktion bei Nichtstellung des Prüfungsantrags oder Nichtzahlung der Jahresgebühr

Ein Geheimpatent liegt vor, wenn darin ein Staatsgeheimnis offenbart ist. Es versteht sich, daß solche Anmeldungen/Patente nicht in der öffentlichen, sondern in einer besonderen Rolle geführt werden. Entstehen dem Erfinder dadurch Verluste bei der geschäftlichen Verwertung, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung zu. Erklärt das DPA eine Anmeldung nicht innerhalb von vier Monaten als geheim, darf der Anmelder davon ausgehen, daß sie frei verwertet werden kann.

§ 34 (2) S. 2 PatG

Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.

Das Erfordernis, dass die Erfindung in den Anmeldungsunterlagen so deutlich und vollständig offenbart sein muss, dass ein Fachmann sie ausführen kann, gilt ausnahmslos auch in solchen Fällen, in denen es sich um eine Erfindung auf militärtechnologischem Gebiet handelt und die Erfindung ein Staatsgeheimnis darstellen könnte. Dies setzt voraus, dass die Erfindung in den Unterlagen überhaupt in ausführbarer Weise beschrieben worden ist.1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 25. März 2025 – Az. 11 W (pat) 14/25; m.w.N. Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG § 50 Rn. 1
patentrecht/geheimpatent.txt · Zuletzt geändert: von mfreund