§ 54 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Eintragung von Patenten, die einer Geheimhaltungsanordnung unterliegen, in ein besonderes Register.
Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist [→ Geheimanmeldung], ein Patent erteilt worden [→ Geheimpatent], so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. Auf die Einsicht in das besondere Register ist § 31 Abs. 5 Satz 1 [→ Akteneinsicht bei Geheimpatenten] entsprechend anzuwenden.
PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.
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