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wettbewerbsrecht:abmahnkostenersatz

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Abmahnkostenersatz

§ 13 (3) UWG

Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen [§ 13 (4) UWG → Abmahnkostenersatz] verlangen.

§ 13 (4) UWG → Ausschluss vom Abmahnkostenersatz

Berechtigte Abmahnung

In einer im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG) berechtigten Abmahnung ist (nur) der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau anzugeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig zu bezeichnen, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.1)

Der Abmahnende muss daher (nur) die begangene Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so detailliert schildern, dass dem Abgemahnten deutlich wird, was der Abmahnende konkret beanstandet und was der Abgemahnte abstellen oder künftig unterlassen soll.2)

Dagegen unterliegt die Abmahnung als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern reicht es aus, dass sie dem Schuldner einen Weg weist, wie er sich verhalten soll, damit ein Prozess vermieden wird.3)

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist.4)

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist anders als der Unterlassungsanspruch nicht in die Zukunft gerichtet. Dementsprechend kommt es für ihn nicht - wie für den Unterlassungsanspruch - außer auf die Umstände im Zeitpunkt seiner Entstehung im Falle seiner gerichtlichen Geltendmachung auch noch auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Dies folgt schon aus dem Wortlaut „berechtigt ist“ des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG) und entspricht mit Blick auf zwischen diesen beiden Zeitpunkten eingetretene Änderungen der Rechtslage der ständigen Rechtsprechung.5) Nichts Abweichendes kann für Veränderungen der Sachlage gelten.6)

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht ein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt.7)

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nur insofern unselbständig ist, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist.8)

Die Regelung des Aufwendungsersatzanspruchs in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bezieht sich auf das Rechtsinstitut der vorgerichtlichen Abmahnung. Die vorgerichtliche Abmahnung und der daraus resultierende Aufwendungsersatzanspruch sind von der Rechtsprechung stets einheitlich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag entwickelt worden, um einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden.9)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte.10)

Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.11)

Diese Grundsätze haben für die Erstattung außergerichtlich angefallener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs entsprechend zu gelten. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen.12)

Der Umstand, dass ein Wettbewerbsverband auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen13), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Ein entsprechendes Erfordernis besteht bei kaufmännischen Unternehmen nicht.14)

Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale wird auch für eine Abmahnung geschuldet, die nur teilweise berechtigt ist.15)

Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen.16)

Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen.17) Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.18)

Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liegt. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.19)

Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. Anders kann es sich verhalten, wenn die Auslegung der Abmahnung, zu deren Auslegung eine dieser beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden kann, ergibt, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind.20)

Interesse des Schuldners

Nach der Rechtsprechung des BGH zum Aufwendungsersatzanspruch auf der Grundlage einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist entscheidend, ob die Abmahnung nach objektiver Betrachtung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entspricht.21)

Mangelndes Interesse nach Erlass einer Verbotsverfügung

Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.22)

Anders als bei einer vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgesprochenen Abmahnung besteht kein Interesse des Schuldners, nach Erlass einer Verbotsverfügung noch abgemahnt zu werden.23)

Unerheblich ist, dass sich die Situation für den Abgemahnten, der nichts von der erlassenen Beschlussverfügung weiß, nicht anders darstellt, als wenn er vorgerichtlich abgemahnt worden wäre. Zwar erhält der Schuldner auch durch die nachgeschaltete Abmahnung Gelegenheit, eine den Streit beilegende Unterwerfungserklärung abzugeben. Diese Möglichkeit stünde ihm aber auch offen, wenn ihm die Verbotsverfügung sogleich zugestellt würde. Entscheidend ist, dass der Schuldner den Rechtsstreit im Falle der nachgeschalteten Abmahnung durch eine Unterwerfungserklärung nicht mehr vermeiden kann.24)

Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.25)

Kosten für die Verteitigung

§ 12 I 2 UWG ist nach einhelliger Auffassung auf die Kosten für die Verteidigung nicht und auch nicht entsprechend anwendbar, selbst wenn sich die Abmahnung als unberechtigt darstellt.26)

Der Abgemahnte ist dabei auch zur Vermeidung von Kostenrisiken in der Regel nicht verpflichtet, eine solche Verteidigung oder Gegenabmahnung vorzunehmen.27)

Er kann zur Klärung gegen eine unberechtigte Abmahnung vielmehr grundsätzlich sofort im Wege der Feststellungsklage vorgehen, ohne mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO belastet zu werden.28)

Zudem besteht gerade auch im Fall einer unberechtigten Abmahnung keine Antwortpflicht des Abmahnten.29)

Spricht der Abgemahnte als Antwort eine Gegenabmahnung aus oder verteidigt er sich entsprechend, obwohl er hierzu nicht verpflichtet ist, kann er dafür regelmäßig auch aus allgemeinen Billigkeitserwägungen keine Kostenerstattung verlangen.30)

Auch kommt eine Erstattung der Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB nicht in Betracht. Denn jedenfalls die bloße Verteidigung gegen die Abmahnung entsprach in keiner Weise dem mutmaßlichen Willen des Abmahnenden und auch nicht seinem Interesse.31)

Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung

Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.32)

Abmahnkostenpauschale

Die Abmahnkostenpauschale, die ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband beanspruchen kann, ist auch dann in voller Höhe geschuldet ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war.33)

Abmahnkostenpauschale

Kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht nicht, wenn bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde. In einem solchen Fall ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten weder aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB.34)

Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Geschmacksmustergesetz 2004 maßgeblich.35)

siehe auch

§ 13 UWG → Abmahnung

Anspruchsdurchsetzung

1)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; m.V.a. OLG Düsseldorf, WRP 2012, 595, 596 [juris Rn. 4]; OLG Köln, WRP 2014, 1082, 1084 [juris Rn. 21]; KG, Urteil vom 4. April 2017 - 5 W 31/17, juris Rn. 2, jeweils mwN
2)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 44 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 37 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße
3)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 24 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für „Individualverträge“; BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 35 - Jogginghosen; Großkomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 Rn. B 33; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 16
4)
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter
5)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 13 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen, mwN; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 210/16, GRUR 2018, 317 Rn. 10 = WRP 2018, 324 - Portierungsauftrag; Urteil vom 29. November 2018 - I ZR 237/16, GRUR 2019, 203 Rn. 55 = WRP 2019, 187 - Versandapotheke; Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 12 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge; Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 26 = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung
6)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - I ZR 166/81, GRUR 1984, 129, 131 [juris Rn. 24] = WRP 1984, 134 - shop-in-the-shop I und Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344, 345 [juris Rn. 26] = WRP 2004, 481 - Treue-Punkte, jeweils zu dem unter der Geltung des UWG 1909 mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aus §§ 683, 677 BGB hergeleiteten Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten; vgl. weiter Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 13 Rn. 104; MünchKomm.UWG/Ottofülling, 2. Aufl., § 12 Rn. 137
7)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung
8)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; m.V.a. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 13 Rn. 104
9)
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung; m.V.a. BGHZ 52, 293, 299 f. - Fotowettbewerb; st. Rspr. unter der Geltung des UWG a.F., vgl. BGHZ 115, 210, 212 - Abmahnkostenverjährung; 149, 371, 374 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urt. v. 4.10.1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550, 552 = WRP 1991, 159 - Zaunlasur
10)
st. Rspr.; BGH, Urt. v. 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz, m.w.N.
11) , 12) , 14)
BGH, Urt. v. 8. Mai 2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz
13)
vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.
15)
BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06 - Geld-zurück-Garantie II
16)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - Kräutertee; Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb
17)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - Kräutertee; vgl. BGHZ 149, 371, 374 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung
18)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - Kräutertee; m.V.a. vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.80 f.
19)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09 - Kräutertee
20)
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17 - Jogginghosen
21)
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung; m.V.a. BGHZ 149, 371, 375 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 1.91
22) , 23) , 24) , 25)
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung
26)
OLG Hamm, 4 U 158/09; m.V.a. OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2009, Az. 4 U 149/09
27) , 31)
OLG Hamm, 4 U 158/09; m.V.a. BGH GRUR 2004, 790, 792 – Gegenabmahnung
28)
OLG Hamm, 4 U 158/09; m.V.a. Ahrens/Achilles, 6. Aufl. 2009, Kap. 5 Rn. 6
29)
OLG Hamm, 4 U 158/09; m.V.a. BGH GRUR 1990, 381 – Antwortpflicht des Abgemahnten
30)
OLG Hamm, 4 U 158/09
32)
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter; m.w.N.
33)
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter; m.V.a. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512; BGHZ 177, 253 - Tz. 50; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 Tz. 31 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln
34)
BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 - Folienrollos; m.V.a. BGH, Urt. v. 7.10.2009 - I ZR 216/07, GRUR 2010, 257 Tz. 9, 13 = WRP 2010, 258 - Schubladenverfügung; Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Tz. 8, 10 = WRP 2010, 525 - Kräutertee
35)
BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14 - Armbanduhr; st. Rspr.; zum Wettbewerbsrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK, mwN
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