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urheberrecht:evaluierung

Evaluierung

§ 142 UrhG

Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.

siehe auch

UrhG, Teil 5, Abschnitt 3 → Schlussbestimmungen
Dieser Abschnitt enthält Schlussbestimmungen, einschließlich Regelungen zum Register anonymer und pseudonymer Werke, Datenschutz und Inkrafttreten des Gesetzes.

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