Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 37 der Markenverordnung (MarkenV) regelt die Verlängerung des Markenschutzes durch Zahlung der entsprechenden Gebühren.
Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 [→ Verlängerung der Schutzdauer] des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.
§§ 37 - 38 MarkenV → Verlängerung
Behandelt das Verfahren zur Verlängerung des Schutzes einer eingetragenen Marke.
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
Behandelt spezifische Verfahren im Zusammenhang mit Markenrechten.
MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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