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markenrecht:verlaengerung_durch_gebuehrenzahlung

Verlängerung durch Gebührenzahlung

MVerordnung zur Ausführung des Markengesetzes Teil 4: Einzelne Verfahren Abschnitt 3: Verlängerung § 37 Verlängerung durch Gebührenzahlung

§ 37 der Markenverordnung (MarkenV) regelt die Verlängerung des Markenschutzes durch Zahlung der entsprechenden Gebühren.

§ 37 MarkenV

Bei der Zahlung der Verlängerungsgebühren nach § 47 Abs. 3 [→ Verlängerung der Schutzdauer] des Markengesetzes sind die Registernummer und der Name des Inhabers der Marke sowie der Verwendungszweck anzugeben.

siehe auch

§§ 37 - 38 MarkenV → Verlängerung
Behandelt das Verfahren zur Verlängerung des Schutzes einer eingetragenen Marke.

§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
Behandelt spezifische Verfahren im Zusammenhang mit Markenrechten.

MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.

MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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