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markenrecht:antrag_auf_teilweise_verlaengerung
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Antrag auf teilweise Verlängerung

§ 38 der Markenverordnung (MarkenV) regelt Form und Inhalt des Antrags auf teilweise Verlängerung der Schutzdauer.

§ 38 (1) MarkenV → Form des Verlängerungsantrags
Der Antrag ist auf dem Formblatt des Amtes zu stellen.

§ 38 (2) MarkenV → Angaben im Verlängerungsantrag
Anzugeben sind Registernummer, Anschrift und die betroffenen Waren und Dienstleistungen.

siehe auch

§§ 37 - 38 MarkenV → Verlängerung
Behandelt das Verfahren zur Verlängerung des Schutzes einer eingetragenen Marke.

§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
Behandelt spezifische Verfahren im Zusammenhang mit Markenrechten.

MarkenV → Markenverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Markengesetz; sie regelt die Einzelheiten zu Anmeldung, Eintragung, Verlängerung und den Verfahren vor dem Amt.

MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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