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markenrecht:klagebefugnis

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Klagebefugnis

§ 101 (1) MarkenG

Soweit in der Markensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.

§ 101 (2) MarkenG → Schadensersatz

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/klagebefugnis.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1