Informationen, auf die lediglich zur Geheimhaltung verpflichtete Personen Zugriff nehmen können, sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich [→ Öffentliche Zugänglichkeit], solange die Geheimhaltung gewahrt wird.1)
Eine technische Beschreibung, die etwa den Mitarbeitern einer Feuerwehr ohne Vertraulichkeitsvereinbarung zur Nutzung überlassen wird, ist der Öffentlichkeit zugänglich, auch wenn sie einen urheberrechtlichen Hinweis enthält, der nur Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte untersagt, aber keine Geheimhaltungspflicht gegenüber den Empfängern begründet.2)
Eine bloße pauschale Bezugnahme in Liefer- oder Bestelldokumenten auf Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmens begründet typischerweise keine konkrete, rechtlich durchsetzbare Geheimhaltungsverpflichtung für zusammen mit einem technischen Erzeugnis gelieferte Unterlagen; soll eine Vertraulichkeitspflicht bestehen, bedarf es regelmäßig einer bewusst geschlossenen und individualisierbaren Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen.3))
→ Geheimhaltungsinteresse
→ Geheimhaltungmassnahmen
→ Geheimhaltungsvereinbarung
§ 2 Nr. 1 GeschGehG → Geschäftsgeheimnis
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