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urheberrecht:allgemeines5

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Allgemeines (§ 112 UrhG)

§ 112 (1) UrhG

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.

siehe auch

urheberrecht/allgemeines5.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1